
Der Herbst-Heerwurm stammt ursprünglich aus den tropischen und subtropischen Regionen Nord- und Südamerikas, wo er ein sehr bedeutender Maisschädling ist. Seit 2016 breitet er sich in Afrika aus und verursacht auch dort erhebliche Ernteverluste. Es gibt Anzeichen dafür, dass sich der Schädling bis nach Europa ausbreiten könnte. In der Schweiz könnte er künftig während der Kulturzeit Schäden verursachen und in frostfreien Gewächshäusern und Lagerhallen überwintern. Wegen seines grossen Schadpotenzials gilt der Herbst-Heerwurm in der Schweiz und Europa als Quarantäneorganismus.
Der Herbst-Heerwurm (Spodoptera frugiperda) ist eine Schmetterlingsart aus der Familie der Eulenfalter (Noctuidae). Zu seinen Wirtspflanzen gehören mehr als 80 Pflanzenarten. Die wichtigste ist der Mais. In seiner Heimat, den tropischen und subtropischen Regionen Nord- und Südamerikas, ist er einer der wichtigsten Maisschädlinge.
Der Herbst-Heerwurm ist nur in warmen Regionen überwinterungsfähig, breitet sich aber wegen seines aussergewöhnlichen Flugvermögens jährlich auf dem ganzen amerikanischen Kontinent aus. Seit 2016 kommt der Herbst-Heerwurm in Afrika südlich der Sahara vor. Aufgrund des starken Verbreitungspotentials könnte sich der Herbst-Heerwurm im Mittelmeerraum ansiedeln und in der Schweiz Schäden verursachen. Ausserdem könnten frostfreie Gewächshäuser und Lagerhallen im Winter einen geeigneten Rückzugsort für den Schädling bieten.
Abhängig von der Temperatur entwickelt sich der Herbst-Heerwurm in 30–90 Tagen vom Ei zum adulten Falter. Die Eigelege von 100–300 Eiern befinden sich auf der Unterseite von Wirtspflanzenblättern. Die Larven sind frisch geschlüpft nur 1,7 mm lang und wachsen auf 3,5–4 cm an. Dabei fressen sie an Blättern, Stängel, Reproduktionsorganen und beim Mais auch an den Kolben. Die älteren Larvenstadien befinden sich oft im Stängel- und Kolbengewebe, was die Bekämpfung erschwert.
Der Herbst-Heerwurm könnte die Schweiz auf zwei Wegen erreichen: Erstens könnte der Schädling aus dem Süden einwandern, zweitens mit kontaminierter Ware in die Schweiz eingeschleppt werden. Damit dies verhindert werden kann, gilt der Herbst-Heerwurm in der EU und in der Schweiz gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) als Quarantäneorganismus. Gemäss den Bestimmungen der Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW SR 916.202.1) gilt folgendes:
- Jeder Verdacht auf Befall muss umgehend dem kantonalen Pflanzenschutzdienst gemeldet werden.
- Es gelten zusätzliche Anforderungen für den Import verschiedener Früchte von Wirtspflanzen sowie von Pflanzen, Samen und Körnern von Mais mit Ursprung in Afrika oder Nord- und Südamerika.
- Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz müssen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des Herbst-Heerwurms durchführen.
Wenn es zu einem Befall in der Schweiz kommt, müssen Tilgungsmassnahmen ergriffen werden
Meldung bei Befallsverdacht
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