Quarantäneorganismen

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Für alle Quarantäneorganismen gilt in der Schweiz eine allgemeine Melde- und Bekämpfungspflicht. Die Meldung im Verdachtsfall ist an den zuständigen kantonalen Dienst, meist den Kantonalen Pflanzenschutzdienst, zu richten. Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, melden den Verdacht dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst.

Quarantäneorganismen

Quarantäneorganismen sind besonders gefährliche Schadorganismen von potentiell grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung, die in der Schweiz nicht oder nur lokal auftreten. Gegen sie stehen durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung, mit denen sich ihre Einschleppung und Verbreitung verhindern und die von ihnen ausgehenden Schäden mindern lassen. Sie sind in der PGesV-WBF-UVEK aufgeführt. Die vollständigen Kriterien, die ein Quarantäneorganismus erfüllen muss, sind der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV; SR 916.20) zu entnehmen.

Prioritäre Quarantäneorganismen

Prioritäre Quarantäneorganismen sind Quarantäneorganismen, von denen die schwerwiegendsten Schäden zu erwarten sind und deren Bekämpfung am dringendsten ist. Sie sind betreffend Information, Überwachung und Notfallplanung prioritär geregelt und in der PGesV-WBF-UVEK als prioritär vermerkt. Eine Zusammenstellung der prioritären Quarantäneorganismen befindet sich auf der Webseite des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes. Die Sachverhalte, die zur Priorisierung führen, sind der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV; SR 916.20) zu entnehmen.

Potentielle Quarantäneorganismen

Potentielle Quarantäneorganismen sind besonders gefährliche Schadorganismen, bei denen noch abzuklären ist, ob sie die Kriterien eines Quarantäneorganismus erfüllen. Bis diese Abklärungen vorliegen werden sie ähnlich wie Quarantäneorganismen behandelt. Die potentiellen Quarantäneorganismen und die für sie geltenden vorübergehenden Massnahmen sind in der VpM-BLW (SR 916.202.1) festgelegt.

 

Letzte Änderung 22.08.2023

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