Ringfäule

Clavibacter sepedonicus

Quarantaeneorganismen Ringfaeule
Querschnitt durch eine Kartoffelknolle infiziert mit Ringfäule. (Foto: EPPO Global Database - https://gd.eppo.int)
Welke einer Kartoffelpflanze, welche mit dem Ringfäule- Bakterium infiziert ist. (Foto: EPPO Global Database - https://gd.eppo.int)

2023 wurden im Rahmen der Gebietsüberwachung 70 Standorte mit je 200 Knollen beprobt. Diese Routineüberwachung wurde in 18 Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Alle Proben wurden negativ diagnostiziert. Ebenfalls negativ diagnostiziert wurden die Proben im Rahmen der Zertifizierung von Pflanzkartoffeln. Weiter wurde an fünf Standorten zur Verarbeitung von Kartoffeln Waschwasserproben entnommen. Die Resultate waren ebenfalls alle negativ. Die Schweiz gilt somit als frei von Befall mit Ringfäule.

Clavibacter sepedonicus wurde zuerst in Nordeuropa beschrieben und verursacht die Ringfäule bei seiner Wirtspflanze, der Kartoffel. Das Bakterium vermehrt sich in gepflanzten Kartoffeln, bewegt sich entlang der Leitgefässe, zerstört diese dabei und führt somit zum Welken, Absterben und zu Sekundärfäule der infizierten Pflanzen. C. sepedonicus verbreitet sich besonders über infizierte Pflanzkartoffeln und kontaminierte Behälter, Geräte und Räumlichkeiten. Das Bakterium ist in Russland, der Ukraine und Kreta weit und allgemein in gemässigten Zonen der Nordhemisphäre verbreitet. In der Schweiz wurde die Ringfäule noch nie festgestellt. Die Ringfäule wird in der Schweiz einerseits im Rahmen der Zertifizierung von Pflanzkartoffeln durch die Verarbeitungsorganisationen und andererseits im Rahmen der Gebietsüberwachung durch die zuständigen kantonalen Dienste, meist die Kantonalen Pflanzenschutzdienste, in Kartoffelanbauflächen mittels Knollen-Routineproben überwacht. Ausserdem wird sie im Rahmen der Pflanzenpasskontrolle sowie bei der risikobasierten Kontrolle beim Import von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst überwacht.

Clavibacter sepedonicus ist in der Schweiz als primärer Quarantäneorganismus geregelt und unterliegt somit der Melde- und Bekämpfungsplicht. Die Meldung im Verdachtsfall ist an den zuständigen kantonalen Dienst zu richten. Betriebe, die für das Ausstellen von Pflanzenpässen zugelassen sind, melden den Verdacht dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD).

Meldung bei Verdacht

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Letzte Änderung 08.01.2024

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