Methan

Methan

Aktuell zirkuliert viel Werbung für Futtermittelzusatzstoffe zur Reduktion von Methan-Emissionen durch Wiederkäuer sowie für Kompensationszertifikate.

Die Amtliche Futtermittelkontrolle unterstützt wie die gesamte Bundesverwaltung die Bemühungen zur Reduktion von Methanemissionen und entsprechende Innovationen. Dabei müssen jedoch die geltenden Bestimmungen eingehalten werden und die Anwender dürfen nicht getäuscht werden. Zu dieser Thematik nachfolgend ein Überblick zur Situation.

Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes in der Kategorie 4c Futtermittelzusatzstoffe, die eine reduzierende Wirkung auf die Methanemissionen haben, können in der Funktionsgruppe «Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen» der Kategorie «Zootechnische Zusatzstoffe» registriert werden. Damit der Futtermittelzusatzstoff zugelassen werden kann, muss ein Gesuch (Art. 22 FMV) mit einem vollständigen Dossier eingereicht werden. Die Schweiz berücksichtigt bei der Bewilligung die Entscheide der EU, einschliesslich der wissenschaftlichen Evaluationen der EFSA (European Food Safety Authority).

Liste der zugelassenen Zusatzstoffe in Funktionsgruppe 4c, Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen. (PDF, 167 kB, 03.05.2022)

Vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausgestellte Bescheinigungen
Zu den im Rahmen des CO2-Gesetzes vorgesehenen Massnahmen gehören Kompensationsprojekte in der Schweiz und im Ausland, mit denen die Reduktion von Emissionen gefördert wird. Projekte können dem BAFU vorgelegt werden, das handelbare Bescheinigungen ausstellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. wenn die Reduktionen nachgewiesen werden können. Auf der Webseite des BAFU sind die im Ausland und in der Schweiz durchgeführten Projekte aufgeführt. In der Kategorie 6 (Methan-Vermeidung) betrifft kein registriertes Projekt die Tierernährung. Die beiden eingereichten Projekte zur Methan-Vermeidung durch Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen wurden abgelehnt, da sie die geforderten Bedingungen nicht erfüllen. Die Genehmigung eines Projekts durch das BAFU kommt jedoch keineswegs einer Zulassung als Futtermittelzusatzstoff nach der geltenden Futtermittelgesetzgebung gleich.

Weitere Möglichkeiten
Bei Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln ist natürlich die Angabe erlaubt, dass eine wissenschaftliche Studie eine Wirkung gezeigt hat (Art. 6 FMBV). Damit die Angabe für Käuferinnen und Käufer nicht irreführend ist, muss die Studie klar angegeben werden. Der Unterschied zwischen einem amtlichen Verfahren und dem Verweis auf eine Studie muss dabei klar sein. Wissenschaftliche Studien sind das eigentliche Fundament von neuen Erkenntnissen. Trotzdem ist es ein Unterschied, ob eine Wirkung in einer oder mehreren Studien gezeigt wurde oder ob ein vollständiges Dossier evaluiert wurde. Im Verfahren für die Zulassung von Zusatzstoffen oder bei der Beurteilung der Projekte, die dem BAFU eingereicht werden, kann eine Wirkung jedoch anhand ganz bestimmter Kriterien beurteilt werden.

Letzte Änderung 19.04.2022

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