Leitfaden zur Kennzeichnung von Nutztierfuttermitteln überarbeitet

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Der aktualisierte Leitfaden enthält die weiterentwickelten Bestimmungen der FMV und der FMBV und ersetzt die letzte Version des Leitfadens vom September 2016. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen sowie Hinweise auf die Aufhebung bestimmter Erleichterungen.

Überarbeiteter Leitfaden zur Kennzeichnung von Nutztierfuttermitteln

Leitfaden für die korrekte Kennzeichnung von Futtermitteln

Einführung

Futtermittel müssen korrekt gekennzeichnet werden, damit der Käufer über die Eigenschaften und den Inhalt des Futtermittels informiert wird. Die gesetzlichen Vorschriften für die Kennzeichnung von Futtermitteln finden sich in der Futtermittelverordnung (FMV, SR 916.307) sowie in der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) mit den verschiedenen Anhängen.

Die besonderen Anforderungen sind auf verschiedene Artikel und Anhänge verteilt. Der Deklarationsleitfaden ist eine Hilfestellung für die Futtermittelunternehmen zur Kennzeichnung von Futtermitteln gemäss den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Der aktualisierte Leitfaden enthält die weiterentwickelten Bestimmungen der FMV und der FMBV und ersetzt die letzte Version des Leitfadens vom September 2016. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen sowie Hinweise auf die Aufhebung bestimmter Erleichterungen.

Wichtigste Änderungen

Der Leitfaden enthält systematisch sämtliche gesetzlichen Verweise und vereinfacht so die Anwendung. Die verschiedenen Beispiele wurden entsprechend den jüngsten Gesetzesänderungen bearbeitet.

Definitionen

Im Sinne der Harmonisierung wurden die Begriffe des "Leitfadens zur Deklaration" an die Definitionen in Art. 3 FMV angepasst. Im konkreten Fall wird der Begriff "Deklaration" durch den Begriff "Kennzeichnung" (Art. 3 Abs. 3 Bst. b FMV) oder "Aufmachung" (Art. 3 Abs. 3 Bst. f FMV) ersetzt. Es ist zu beachten, dass der Begriff Deklaration in der FMV nicht vorkommt. Daher wird der Deklarationsleitfaden neu "Aufmachung von Futtermitteln für Nutztiere: Leitfaden für die korrekte Kennzeichnung von Futtermitteln" genannt.

Inhaltsverzeichnis

Der Inhalt der Kapitel wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit neu geordnet. Das Inhaltsverzeichnis wurde im Vergleich zur Version von 2016 geändert. Insbesondere wurde ein neues Kapitel speziell für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln sowie von Vormischungen beschrieben.

Das Kapitel 8 "Besonderheiten bei der Kennzeichnung" wurde vollständig nach den neuesten Gesetzesänderungen überarbeitet (siehe auch Kapitel "Aufhebungen und Übergangsfristen").

Kapitel 7: Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Vormischungen

Dieses Kapitel enthielt bisher nur die Kennzeichnungsvorschriften für Vormischungen. Alle Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln wurden in diesem Kapitel neu gruppiert.

Kapitel 8: Besonderheiten bei der Kennzeichnung

Besondere Vorschriften für den Gehalt an Zusatzstoffen (FMBV Art. 1, Abs. 1)

Die besonderen Anforderungen an den Gehalt an Zusatzstoffen wie sie in Art. 4 Abs. 1 FMBV in Futtermittel- und Ergänzungsfuttermitteln festgelegt sind, waren im Kapitel 8 als Beispiel aufgeführt. Dieser Hinweis wurde neu ins Kapitel 7 aufgenommen.

  • Der in Anhang 2 FMBV festgelegte Höchstgehalt pro kg Tagesration muss immer eingehalten werden.

Markenname und Hervorhebung

Markennamen sind weder Einzelfuttermittel noch Zusatzstoffe. Sie werden auf Zusehen hin toleriert, sofern die Bestandteile (Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe) in ihrer jeweiligen Rubrik ebenfalls korrekt angegeben werden.

  • Die Angabe eines Markennamens auf einer Etikette wird als Hervorhebung betrachtet. Daher müssen Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und durch den Markennamen hervorgehoben werden, nach geltendem Recht gekennzeichnet werden.

Kennzeichnung von nicht konformen Futtermitteln

Die Kennzeichnung von nicht konformen Futtermitteln unterliegt besonderen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für kontaminierte Futtermittel und ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen.

  • Die Kennzeichnung von nicht konformen Futtermitteln ist in Anhang 8.4 FMBV geregelt.

Importierte Futtermittel

In die Schweiz importierte Futtermittel unterliegen den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften. In diesem Kapitel werden angesichts der Vielfalt des Marktes einige Präzisierungen vorgenommen.

Aufhebung und Übergangsfristen

Es ist wichtig zu beachten, dass alle Vorschriften und Erleichterungen, welche im Rahmen des Vollzugs der FMBV zur Vereinfachung gewährt wurden, vom BLW ohne Verordnungsänderung aufgehoben werden können.

Die folgenden Erleichterungen entsprachen nicht mehr den Transparenzanforderungen oder wurden in übermässiger und unerwünschter Weise zur Umgehung des Gesetzes genutzt. Sie werden daher aufgehoben. Es sind Übergangsmassnahmen vorgesehen.

Erleichterungen bei der Kennzeichnung von Enzymen und Mikroorganismen

Die Erleichterung zur Kennzeichnung von Enzymen und Mikroorganismen mit ihrem Markennamen anstelle ihres spezifischen Namens, wurde aufgehoben. Sie vereinfachte zwar die Arbeit der Futtermittelhersteller. Jedoch der Endverbraucher und die Kontrollbehörde konnten den tatsächlichen Gehalt des Zusatzstoffes nicht erkennen.

  • Enzyme und Mikroorganismen müssen gemäss den in FMBV Anhang 8.5 aufgeführten Angaben und gemäss den Bestimmungen für Zusatzstoffe (FMBV Anhang 2, Zusatzstofflisten 2.4a, 2.4b, 2.4c, 2.4d, 2.4e und 2.5) gekennzeichnet werden.

Übergangsfrist

Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel mit Zusatzstoffen, die von den neuen Richtlinien betroffen sind und vor März 2025 hergestellt wurden, dürfen solange in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.

Erleichterungen bei der Kennzeichnung von Futtermitteln "mit Beigabe".

Die Erleichterung zur Vereinfachung der Kennzeichnung von "Standard"-Rezepturen, denen andere Bestandteile hinzugefügt wurden, wurde aufgehoben.

  • Futtermittel mit Beigabe müssen gemäss den gesetzlichen Anforderungen gekennzeichnet werden. Die zugesetzten Einzelfuttermittel und/oder Zusatzstoffe müssen gemäss den Kennzeichnungsanforderungen aufgeführt werden und die Gehalte müssen innerhalb der Toleranzen liegen.

Übergangsfrist

Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel mit Zusatzstoffen, die von den neuen Richtlinien betroffen sind und vor März 2025 hergestellt wurden, dürfen solange in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind.