Hanf als Futtermittel für Tiere

Hanf

In der Schweiz gilt nach wie vor ein generelles Verfütterungsverbot (s. FMBV Anhang 4.1) von Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art für laktierende Tiere, deren Milch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Hanfsamen (von im Katalog der Einzelfuttermittel definierten Sorten) und Produkte davon (Hanfsamenöl, Hanfsamenpresskuchen) dürfen an andere Nutztiere (dazu gehört z. B. auch das Pferd) verfüttert werden.

Für Heimtiere gibt es keine derartigen Einschränkungen und Hanfprodukte können gemäss dem Katalog der Einzelfuttermittel verwendet werden.

Hanfextrakt (CBD, usw) gilt seit dem 1. Januar 2021 als nicht zugelassener Zusatzstoff. Alle Übergangsfristen (FMBV, Art. 23h, Abs. 1) sind abgelaufen. In der Schweiz wie auch in der EU ist aktuell kein Produkt zugelassen resp. bewilligt. Hanfextrakte können daher nicht in Futtermitteln verwendet werden.

Zur Erinnerung
Hanfextrakte, die z. B. durch Extraktion mit Ethanol oder CO2 (nicht abschliessende Liste) gewonnen werden, sind Zusatzstoffe im Sinne der Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307).

Wird CBD als natürlicher Inhaltsstoff von Hanfpflanzenteilen gemäss dem Katalog der Einzelfuttermittel ausgelobt, ist der Gehalt zu deklarieren.
Heilanpreisungen sind jedoch auch für Futtermittel, welche Hanf enthalten, nicht zulässig (FMBV Art. 6, Abs. 3, Bst. a).

Änderungen seit 1. Juni 2023

Revision der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV; SR 916.307.1): Nur bestimmte Einzelfuttermittel, die aus Stängeln oder Samen der Hanfpflanze gewonnen werden, bleiben im Katalog der Einzelfuttermittel als Heimtierfuttermittel gelistet. Keine Änderungen bei Futtermitteln für Nutztiere (s. oben).

Änderungen
Mit Übernahme des EU-Rechts wurden im Katalog der Einzelfuttermittel (Anhang 1.4 FMBV) wichtige Änderungen vorgenommen. Nur fünf Hanfprodukte werden weiterhin darin aufgeführt:
- Hanfmehl (6.7.1)
- Hanffaser (6.7.2)
- Hanfsaat (2.22.1, festgelegt als Samen der Hanfpflanze)
- Hanfkuchen (2.22.2)
- Hanfsaatöl (2.22.3)
Hanfmehl und Hanffaser werden gemäss Beschreibung aus Stängeln gewonnen, Hanfsaat, Hanfkuchen und Hanfsaatöl aus Samen. In jedem Fall dürfen nur Sorten von Cannabis sativa L. mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von weniger als 0,2 % verwendet werden.
Ab dem 1. Juni 2023 sind Einzelfuttermittel, die aus Blättern oder Blüten dieser Art gewonnen werden, explizit vom Katalog ausgeschlossen.

Erinnerung
Hanfblüten gelten nicht als Blüten verzehrbarer Pflanzen (siehe Lebensmittelrecht). Somit waren diese bereits bisher und sind auch in Zukunft nicht als Futtermittel erlaubt. Um jeden Zweifel auszuräumen, gilt die Fussnote (15), welche die Blüten von Cannabis sativa L. ausdrücklich ausschliesst (7.4.1). Ebenso wird Cannabis nicht als Futterpflanze eingestuft (s. 6.5.1, Fussnote 15).


Welches Futtermittel für welche Tiere?
- Für Nutztiere, welche Milch für den menschlichen Verzehr produzieren, sind (unabhängig von der Form) keine Futtermittel auf Hanfbasis zugelassen (Anhang 4.1 FMBV).
- Hanfsamen und daraus gewonnene Produkte (Katalognummern 2.22.1, 2.22.2 und 2.22.3) können für andere Nutztiere verwendet werden (Anhang 4.1 FMBV).
- Alle fünf im Katalog aufgeführten Einzelfuttermittel können für Heimtiere verwendet werden.

Übergangsfristen (Art. 23m FMBV)
Diese Änderungen treten wie folgt in Kraft: Das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln, die der alten Definition entsprechen und gemäss dieser gekennzeichnet sind (also vor dem 1. Juni 2023 hergestellt wurden) ist zulässig bis zum Ende der Übergangsbestimmungen, d. h. bis zum
- 1. Juni 2024 für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für Nutztiere und
- 1. Juni 2025 für solche für Heimtiere.

Es ist hingegen nicht zulässig, ab dem 1. Juni 2023 Einzelfuttermittel nach altem Recht herzustellen oder einzuführen: Für diese Fälle gelten keine Übergangsbestimmungen.

Letzte Änderung 14.12.2023

Zum Seitenanfang