Hanf als Futtermittel für Tiere

Hanf

Revision der Futtermittelbuch-Verordnung: Hanfextrakt gilt seit 1. Januar 2021 als nicht zugelassener Futtermittel-Zusatzstoff.

In der Schweiz gilt nach wie vor ein generelles Verfütterungsverbot (s. FMBV Anhang 4.1) von Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art für laktierende Tiere, deren Milch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Hanfsamen (von im Katalog der Einzelfuttermittel definierten Sorten) und Produkte davon (Hanfsamenöl, Hanfsamenpresskuchen) dürfen an andere Nutztiere (dazu gehört z. B. auch das Pferd) verfüttert werden.

Für Heimtiere gibt es keine derartigen Einschränkungen und Hanfprodukte können gemäss dem Katalog der Einzelfuttermittel verwendet werden.

Mit der Streichung der Pauschalgruppe in FMBV Anhang 2 «Aromastoffe - Alle natürlichen Produkte und synthetischen Produkte die ähnlich sind...» wird Hanfextrakt wie auch andere nicht gelistete Pflanzenextrakte nicht mehr als Aromastoff toleriert, sondern gilt als nicht zugelassener Zusatzstoff.

Damit darf Hanfextrakt in der Schweiz, wie bereits in der EU geregelt, auch nicht mehr in Futtermitteln für Heimtiere verwendet werden.
 

Übergangsfristen für Futtermittel für Heimtiere.

Gemäss FMBV Art. 23h, Abs. 1 darf Hanf-Extrakt, welcher vor dem 1. Januar 2021 produziert wurde, noch bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht und für die Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden. Derart produzierte, Hanfextrakt enthaltende Mischfuttermittel für Heimtiere dürfen gemäss FMBV Art. 23h, Abs. 3 noch bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden.

Wird CBD als natürlicher Inhaltsstoff von Hanfpflanzenteilen gemäss dem Katalog der Einzelfuttermittel ausgelobt, ist der Gehalt zu deklarieren.
Heilanpreisungen sind jedoch auch für Futtermittel, welche Hanf enthalten, nicht zulässig (FMBV Art. 6, Abs. 3, Bst. a).

Letzte Änderung 27.06.2022

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