Deklaration von Gemischen mit Benzoesäure

Benzoesäure

Ab welcher Konzentration muss ein Gemisch mit Benzoesäure als Vormischung deklariert werden?

Ab welcher Konzentration muss ein Gemisch mit Benzoesäure als Vormischung deklariert werden? Benzoesäure ist als Futtermittelzusatzstoff der Kategorie 4.d. «andere zootechnische Zusatzstoffe» oder als Gemisch davon (Vormischungen) zur Fütterung gemäss Art 22 der Futtermittelverordnung (FMV) zugelassen.

Stoffe wie Benzoesäure oder Gemische davon – in der Schweiz auch Zubereitungen (gemäss Chemikalienver-ordnung, ChemV, SR 813.11) genannt – dürfen wegen ihrer Gefährlichkeit nicht direkt an Tiere verfüttert wer-den. Wer solche Futtermittel (Zusatzstoffe und Vormischungen) herstellt oder in Verkehr bringt, muss gemäss Art. 48, FMV, zugelassen sein. Landwirte, welche Mischfutter für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Zusatzstoffen (oder Vormischungen) der Kategorie 4.d. herstellen, müssen ebenfalls zugelassen sein (Art. 48, Abs. 2, Bst. b FMV).
Die Chemikalienverordnung (ChemV) regelt die Einstufung und die Kennzeichnung solcher Zubereitungen auf Basis der CLP (Cassification, Labelling, Packaging) -Verordnung (1272/2008) und des Globalisierten Harmoni-sierten Systems zur Kennzeichnung von Chemikalien (GHS).

Benzoesäure oder Gemische davon (Vormischungen), sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Anzuwendende EU-Regelungen: 
    a. Benzoesäure wird gemäss EU-CLP (Verordnung 1272/2008) als «gefährliche Substanz» definiert. Die vorgeschriebene Kennzeichnung umfasst (unter anderem)
        i. Das Signalwort «Gefahr»
        ii. Die GHS-Piktogramme
                1. GHS05
                2. GHS08 (Kategorie 1; STOT RE 1)
        iii. Die Gefahrenhinweise
                1. H315 Verursacht Hautreizungen (Kategorie 2, Skin corr.2)
                2. H318 Verursacht schwere Augenschäden (Kategorie 1,
                3. H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (Kategorie 1)
        iv. Weitere dazugehörenden Sicherheitshinweise gemäss EU-CLP (Sicherheitsdatenblätter)

            b. Gemische mit Benzoesäure: Die Tabellen 3.2.3, 3.3.3 und 3.9.4 der EU-CLP-Verordnung fassen zusam-men, wie ein Gemisch in Bezug auf die Konzentrationsgrenzwerte eingestuft wird:
                i. Tabelle 3.2.3: ≥ 10%
                ii. Tabelle 3.3.3: ≥ 3%
                iii. Tabelle 3.9.4: ≥ 10%

  • Benzoesäure ab einer Konzentration von ≥10% (3% betreffend die Gefahr von Augenschäden) ist gemäss EU-CLP als gleich gefährlich wie die reine Substanz zu betrachten und muss entsprechend etikettiert werden. Gemäss Art. 61 Abs. 2 und Anhang 5 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) sind Stoffe oder Substanzen, die den Gefahrenhinweis GHSO8 gemäss EU-CLP Verord-nung erfordern, als Stoffe oder Zubereitung der Gruppe 2 zuzuordnen.

        2. Schlussfolgerung und Schweizer Regelungen:

a. Da Benzoesäure ab einer Konzentration von ≥10% (3% betreffend die Gefahr von Augenschäden) ge-mäss EU-CLP gleich gefährlich ist wie die reine Substanz, muss die gleiche Regelung appliziert werden; Futtermittel mit einer Benzoesäurekonzentration ≥10% dürfen somit nicht als Ergänzungsfuttermittel, sondern müssen als Vormischung deklariert werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die An-wender geschützt sind.

b. Obwohl die ChemV (Art. 1 Abs. 5, Bst. c) grundsätzlich nicht für Futtermittel gilt, sind der Käuferschaft die Sicherheitsempfehlungen nach der ChemV bereitzustellen, wenn die Konzentration von einzelnen Stoffen in einem Futtermittelzusatzstoff oder einer Vormischung eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt im Sinne der ChemV darstellt (FMV Art 32, Abs 1bis). Zudem darf gemäss Art. 63 ChemV eine Zubereitung der Gruppe 2 nicht in Selbstbedienung angeboten werden. Diese Anforderungen entsprechen wiederum Art. 48 Abs. 2 Bst. b FMV: «Wer […] für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Landwirtschaftsbetriebs Mischfuttermittel […] mit Futtermittelzusatzstoffen [der Kategorien 4.d oder 5] oder Vormischungen herstellt, die Futtermittelzusatzstoffe [der Kategorien 4.d oder 5] enthalten, muss vom BLW (Agroscope) zugelassen sein».

Futtermittelhersteller (inklusiv Landwirtinnen und Landwirte), welche eine Benzoesäurevormischung (Benzoesäurekonzentration ≥10%) brauchen, müssen zugelassen sein.

 

 

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe

Letzte Änderung 21.12.2020

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