Es wird regelmässig festgestellt, dass Klinoptilolith als Wundermittel (Toxinbinder, etc) in der Pferdefütterung angeboten wird. Klinoptilolith ist ein Zusatzstoff und darf deshalb weder direkt verfüttert noch für weitere Funktionen ausgelobt werden. Um dieses Verbot zu umgehen, wird gewissermassen mit der Gesetzgebung gespielt und Futtermittel (Einzel- oder Ergänzungsfuttermittel) werden mit einem extrem hohen Anteil an Klinoptilolith auf dem Markt angeboten. Es handelt sich dabei klar um «getarnte Vormischungen». Diese Praxis ist für das Tier und den Anwender nicht ungefährlich.
Futtermittelrecht: Klinoptilolith als Zusatzstoff zugelassen
Klinoptilolith ist gemäss Anhang 2 der Futtermittelbuchverordnung, FMBV in der Kategorie 1 als technologischer Zusatzstoff resp. als Binde- (g) und Trennmittel (i) zugelassen. Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (E567) ist für Schweine und Geflügel mit einem Höchstgehalt von 20'000 mg/kg, Klinoptilolith sedimentären Ursprungs (1g568) ist für alle Tierarten mit einem Höchstgehalt von 10'000 mg/kg zugelassen.
- Der Zweck des Zusatzstoffs Klinoptilolith in einem Futtermittel ist die Binde- oder Trennfunktion
Gemäss Definition in Art. 3 der FMV sind Zusatzstoffe "Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen".
- Zusatzstoffe dürfen nicht direkt an Tiere verfüttert werden.
In Art. 47 Abs. 2, FMV, ist die Meldepflicht für LandwirtInnen geregelt. In Bezug auf Klinoptilolith als technologischen Zusatzstoff mit Höchstgehalt besteht eine Registrierungspflicht für LandwirtInnen, welche diesen Zusatzstoff selbst ins Futter mischen.
- Die Verwendung von reinem Klinoptilolith oder von Vormischungen, welche Klinoptilolith enthalten, erfordert eine Registrierung der LandwirtInnen.
- Die Verwendung von weiteren Futtermitteln, welche Klinoptilolith enthalten, bedarf keiner Registrierung der LandwirtInnen.
Darf als Einzelfuttermittel nicht ausgelobt werden
Einzelfuttermittel sollen "vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen" (Art. 3 Bst. a FMV). Klinoptilolith ist daher kein Einzelfuttermittel. Es ist für seine Funktion als technologischer Zusatzstoff zugelassen und wirkt sich positiv auf das Futtermittel aus, nicht auf das Tier. Ein Ernährungszweck ist nicht gegeben. In der Scientific Opinion der EFSA (European Food Safety Agency; 2013), welche zur Zulassung von Klinoptilolith sedimentären Ursprung (1g568) geführt hat, wurde eine maximale Dosierung von 10'000mg/kg Klinoptilolith als angemessen für die Sicherheit der Tiere beurteilt. Als Grund gibt die EFSA den ungünstigen, unklaren Effekt von Klinoptilolith auf den Mineralstatus der Schweine, des Geflügels und der Milchkühe sowie auf die Fermentation bei Wiederkäuern an. Zudem wird erwähnt, dass Toleranzstudien für die Bewertung weder vorgelegt wurden noch in der Literatur zu finden sind.
- Eine Auslobung von besonderen Wirkungen durch die Verfütterung ist nicht zulässig (Art. 6 FMBV), da Klinoptilolith kein Einzelfuttermittel ist.
- Die Wirkung auf das Tier bei einer höheren Dosierung ist unklar.
Gesundheitsgefahr für Anwender
Wir machen Sie ebenfalls darauf aufmerksam, dass die Handhabung von Klinoptilolith nicht ungefährlich ist. Klinoptilolith verursacht Haut- und schwere Augenreizungen (H315, H319), ist gesundheitsschädlich beim Einatmen (H332) und kann die Atemwege reizen (H335). Deshalb wird in der Zulassung unter «Sonstige Bestimmungen» als Sicherheitshinweis erwähnt, dass «bei der Handhabung … Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden [sollten]». In der CLP-Verordnung (EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wird erklärt, ab welcher Verdünnung des Stoffs die verschiedenen Gefahren nicht mehr bestehen.
- Wenn Klinoptilolith als getarnte Vormischung, also als Einzel- oder Ergänzungsfuttermittel mit einem extrem hohen Gehalt, ohne Sicherheitshinweise für den Anwender angeboten wird, ist die Gesundheit des Anwenders potenziell gefährdet.
Höchstgehalte beachten
Ordnungsgemässe Verwendung (Gebrauchsanweisung): Bei Einzelfuttermitteln oder Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge in Gramm oder Kilogramm Einzelfuttermittel (oder Ergänzungsfuttermittel) pro Tier und Tag oder als Prozentanteil der täglichen Ration angegeben (FMBV Anhang 8.1, Pt. 4).
- Der Höchstgehalt in Bezug auf das Alleinfuttermittel, festgelegt im Anhang 2, FMBV, muss bei der Fütterung immer eingehalten werden, um die tägliche zugelassene Menge nicht zu überschreiten.
Schlussfolgerung
Die Diskussion um Klinoptilolith wird sehr kontrovers geführt. Nach heutigem Kenntnisstand können für die Tiere keine nachteiligen Wirkungen nachgewiesen werden. Deshalb toleriert die amtliche Futtermittelkontrolle eine maximale Einmischrate von 80% im Einzel- oder Ergänzungsfuttermittel unter folgenden Bedingungen:
- Die Gebrauchsanweisung muss die tägliche Höchstmenge enthalten.
- Gegebenenfalls sind Sicherheitshinweise für den Anwender zu erwähnen.
- Besondere Wirkungen durch die Verfütterung dürfen nicht ausgelobt werden.
- Alle Deklarationsvorschriften sind eingehalten.