Der Leitfaden zur Kennzeichnung von Futtermitteln für die biologische Produktion ist verfügbar. Er präzisiert die gesetzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung und erleichtert einen einheitlichen Vollzug.
Verhältnis zur Futtermittelgesetzgebung Auch Bio-Futtermittel unterstehen den Bestimmungen der Futtermittelgesetzgebung. Für ihre Kennzeichnung gelten grundsätzlich die Vorgaben der Futtermittelverordnung (FMV) und der Futtermittelbuchverordnung (FMBV). Der Leitfaden berücksichtigt diese entsprechend.
Zusätzliche Anforderungen im Bio-Bereich Für Futtermittel im Bio-Bereich gelten zusätzlich die Anforderungen der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie der WBF-Bio-Verordnung (SR 910.181). Dabei kommt der Zertifizierung eine zentrale Bedeutung zu: Abgesehen von den in Anhang 7 der WBF-Bio-Verordnung vorgesehenen Ausnahmen dürfen im Bio-Bereich nur zertifizierte Futtermittel eingesetzt werden. Zertifizierung und Kennzeichnung stehen somit in engem Zusammenhang. Entsprechend greift der Leitfaden auch Aspekte der Zertifizierung auf.
Zweck und praktische Bedeutung Der Leitfaden stellt keine neue Richtlinie oder Weisung dar. Ziel ist es, die Anforderungen der Futtermittel- und der Bio-Gesetzgebung im Kontext der Bio-Produktion zusammenzuführen und verständlich darzustellen. In der Praxis werden regelmässig Mängel oder Nicht-Konformitäten festgestellt, die teilweise auf Missverständnissen beruhen. Der Leitfaden soll zur Klärung beitragen und die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterstützen.
Überarbeitete «Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich»
Die «Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich» wurde als gemeinsame Weisung des BLV und des BLW erlassen und richtet sich an die Vollzugsorgane sowie an die Zertifizierungsstellen. Diese Weisung wurde überarbeitet. Die überarbeitete Version ist seit dem 1. April 2023 in Kraft.
Zweck der Revision war, bei Rückstandsfällen genauere Resultate in Bezug auf die Ursache des Rückstandsnachweises hervorzubringen. Dazu wurden insbesondere die Tabellen «Tabelle 1 Fallunterscheidung auf Grund der Art und Höhe der relevanten Rückstandskonzentration» und «Tabelle 2, Unterscheidung der möglichen Ursachen» erweitert, was in der Konsequenz weitere Anpassungen zur Folge hatte.
Die Weisung ist in allen drei Sprachen auf den Websites vom BLV sowie vom BLW aufgeschaltet.
Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Mineralfuttermittel mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln aus biologischer Produktion die Zertifizierungspflicht.
In der Schweizer Bio-Produktion wurden in der Vergangenheit auch nicht Bio-zertifizierte Vormischungen und Mineralfuttermittel toleriert. Diese Praxis ist mit der Entwicklung des biologischen Landbaus entstanden und wurde durch das Futtermittelteam des FiBL entsprechend verwaltet. In der Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) ist dieses Vorgehen jedoch nicht vorgesehen. Die genannten Futtermittel Kategorien fallen in den Geltungsbereich der Schweizer Bio-Verordnung. Für Vormischungen mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln aus biologischer Produktion wird die Zertifizierung seit dem 1. Juli 2018 verlangt. Für Mineralfuttermittel mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln aus biologischer Produktion gilt die Zertifizierungspflicht ab dem 1. Januar 2021. Mineralfuttermittel ohne organischen Anteil und ohne Anteile aus biologischer Produktion können nicht zertifiziert werden. Das Futtermittelteam des FiBL hat in ihren Infobriefen vom August 2019 und Juni 2020 an die Branche darüber informiert.
Das heisst konkret, dass nicht Bio-zertifizierte Mineralfuttermittel mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln ab dem 1. Januar 2021 im biologischen Landbau auch nicht mehr eingesetzt werden können. Bei Widerhandlungen muss mit Sanktionen gerechnet werden.
Hersteller von Bio-Futtermitteln unterstehen der Zertifizierungspflicht. Bio-Futtermittel, welche in der EU von anerkannten EU-Kontrollstellen zertifiziert wurden, sind in der Schweiz anerkannt (s. Annex 9 des Agrarabkommens EU – CH). Die Zertifizierungsstellen sind auf der Deklaration mit ihrer Codenummer (Beispiele: FR-BIO-XXX; DE-ÖKO-XXX) erkennbar. Ohne diese Codenummer auf der Deklaration ist ein Produkt als «nicht zertifiziert» zu beurteilen. Zusätzlich sind die Importeure von Bio-Futtermitteln zertifizierungspflichtig (Schweizer Bio-Verordnung; Art. 2; Abs. 5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn fertig konfektionierte Bio-Futtermittel importiert werden, oder solche auch nur verrechnet werden.
Nach Schweizer Bio-Verordnung ist der Eintrag von Bio-Futtermitteln in der Betriebsmittelliste des FiBL nicht Voraussetzung. Die Bio-Qualität der Futtermittel wird über die Zertifizierung und die entsprechende Kennzeichnung sichergestellt.
Im Rahmen der Tätigkeit der amtlichen Futtermittelkontrolle sind wir auf Kennzeichngen mit folgenden Hinweisen gestossen: «Gemäss FiBL Betriebsmittelliste für den biologischen Landbau in der Schweiz zugelassen», oder, «Entspricht der Futtermittelliste von Bio Suisse/Agroscope/FiBL».
Wir weisen darauf hin, dass keine der beiden Bemerkungen den Einsatz von einem zertifizierungspflichtigen Futtermittel in der biologischen Produktion legitimiert, ohne dass dieses nicht auch Bio zertifiziert ist. In Bezug auf den Hinweis «Futtermittelliste Bio suisse/Agroscope/FiBL» halten wir zudem fest, dass die gesetzliche Grundlage diesbezüglich im Anhang 7 der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) geregelt ist (Positivliste). Der Name Agroscope wird ab dem 1. Januar 2021 auf der FiBL-Futtermittelliste nicht mehr erwähnt. «Agroscope» soll somit sofort, spätestens jedoch bis Ende 2021 aus der Deklaration gestrichen werden.
Wenn Richtlinien von einem Label den Eintrag von einem Futtermittel in der Betriebsmittelliste der FiBL fordern, ist dieser Auflage nachzukommen.