Selbstverständlichkeiten in der Futtermittelkennzeichnung

Futtermittelkennzeichnung
© 123rf.com

Selbstverständlichkeiten: eine oft ohne Absicht irreführende Angabe

Bedeutung einer rechtskonformen Kennzeichnung
Beim Inverkehrbringen von Futtermitteln ist die Kennzeichnung ein zentrales Element. Diese muss den Verwenderinnen und den Verwendern ermöglichen, Art, Zusammensetzung und Zweckbestimmung eines Produkts eindeutig zu erkennen. Jede Angabe auf der Kennzeichnung liegt in der Verantwortung des Unternehmens und muss den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Begriff der «Selbstverständlichkeit»
Von einer «Selbstverständlichkeit» spricht man, wenn eine Eigenschaft hervorgehoben wird, obwohl diese entweder gesetzlich vorgeschrieben oder anderen, vergleichbaren Produkten derselben Kategorie gemeinsam ist. Eine solche Auslobung stellt keinen sachlichen Mehrwert dar und kann als irreführend beurteilt werden – auch ohne Täuschungsabsicht.

Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen untersagen jede Kennzeichnung oder Darstellung, die geeignet ist, Verwenderinnen und Verwender irrezuführen. Insbesondere dürfen Futtermitteln keine Wirkungen zugeschrieben werden, die sie nicht besitzen. Ebenso ist es unzulässig, Eigenschaften als besondere Merkmale hervorzuheben, wenn diese für vergleichbare Produkte gesetzlich vorgeschrieben oder allgemein üblich sind.
Diese Vorgaben dienen dem Schutz der Verwenderinnen und Verwender sowie der Sicherstellung eines lauteren Wettbewerbs.

Ziel dieses Beitrags
Der vorliegende Beitrag erläutert die geltenden Grundsätze zur Kennzeichnung und zeigt anhand von Beispielen auf, in welchen Fällen eine Angabe als «Selbstverständlichkeit» zu qualifizieren ist. Er richtet sich an die für die Kennzeichnung verantwortlichen Personen und soll eine rechtskonforme Vermarktung unterstützen.

Deklarationen

 

Weitere Informationen

Letzte Änderung 19.02.2026

Zum Seitenanfang