Bio-Zertifizierung für Mineralfuttermittel

Bio-Zertifizierung von Mineralfuttermitteln

Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Mineralfuttermittel mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln eine Zertifizierungspflicht.

In der CH Bio-Produktion wurden in der Vergangenheit auch nicht Bio zertifizierte Vormischungen und Mineralfuttermittel toleriert. Diese Praxis ist mit der Entwicklung des biologischen Landbaus entstanden und wurde durch das FiBL Futtermittelteam entsprechend verwaltet. In der CH Bio-Verordnung (SR 910.18) ist dieses Vorgehen jedoch nicht vorgesehen. Die genannten Futtermittel Kategorien fallen in den Geltungsbereich der CH Bio-Verordnung. Für Vormischungen mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln wird die Zertifizierung seit dem 1. Juli 2018 verlangt. Für Mineralfuttermittel mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln gilt die Zertifizierungspflicht ab dem 1. Januar 2021. Mineralfuttermitteln ohne organischen Anteil müssen vorläufig nicht zertifiziert werden. Das FiBL Futtermittelteam hat in Ihren Infobriefen vom August 2019 und Juni 2020 an die Branche darüber informiert.

  • Das heisst konkret, dass nicht Bio zertifizierte Mineralfuttermittel mit einem Anteil an organischen Einzelfuttermitteln ab dem 1. Januar 2021 im biologischen Landbau auch nicht mehr eingesetzt werden können. Bei Widerhandlungen muss mit Sanktionen gerechnet werden.

Hersteller von Bio-Futtermitteln unterstehen der Zertifizierungspflicht. Bio-Futtermittel, welche in der EU von anerkannten EU-Kontrollstellen zertifiziert wurden, sind in der Schweiz anerkannt (s. Annex 9 des Agrarabkommens EU – CH). Die Zertifizierungsstellen sind auf der Deklaration mit ihrer Codenummer (Beispiele: FR-BIO-XXX; DE-ÖKO-XXX) erkennbar. Ohne diese Codenummer auf der Deklaration ist ein Produkt als «nicht zertifiziert» zu beurteilen. Zusätzlich sind die Importeure von Bio-Futtermitteln zertifizierungspflichtig (CH Bio-Verordnung; Art. 2; Abs. 5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn fertig konfektionierte Bio-Futtermittel importiert werden, oder solches auch nur verrechnet wird.

Nach CH Bio-Verordnung ist der Eintrag von Bio-Futtermitteln in der Betriebsmittelliste des FiBL nicht Voraussetzung. Die Bio-Qualität der Futtermittel wird über die Zertifizierung und die entsprechende Deklaration sichergestellt.

Im Rahmen der Tätigkeit der amtlichen Futtermittelkontrolle sind wir auf Deklarationen mit folgenden Hinweisen gestossen: «Gemäss FiBL Betriebsmittelliste für den biologischen Landbau in der Schweiz zugelassen», oder, «Entspricht der Futtermittelliste von Bio Suisse/Agroscope/FiBL».
Wir weisen darauf hin, dass keine der beiden Bemerkungen den Einsatz von einem zertifizierungspflichtigen Futtermittel in der biologischen Produktion legitimiert, ohne dass dieses nicht auch Bio zertifiziert ist. In Bezug auf den Hinweis «Futtermittelliste Bio suisse/Agroscope/FiBL» halten wir zudem fest, dass die gesetzliche Grundlage diesbezüglich im Anhang 7 der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) geregelt ist. Der Name Agroscope wird ab dem 1. Januar 2021 auf der FiBL-Futtermittelliste nicht mehr erwähnt. «Agroscope» soll somit sofort, spätestens jedoch bis Ende 2021 aus der Deklaration gestrichen werden.

  • Wenn Richtlinien von einem Label den Eintrag von einem Futtermittel in der Betriebsmittelliste der FiBL fordern, ist dieser Auflage nachzukommen.

Letzte Änderung 21.12.2020

Zum Seitenanfang