- Gemäss Artikel 22 der Futtermittelverordnung sind zootechnische Futtermittelzusatzstoffe, Kokzidiostatika und Histomonostatika für eine begrenzte Dauer zugelassen. Die jeweilige Geltungsdauer der Bewilligung ist in den Listen aufgeführt, die auf der Webseite der Amtlichen Futtermittelkontrolle publizierten sind (Anhänge 2.4, 2.5).
- Spätestens ein Jahr vor dem Ablaufen der Bewilligung kann der Zulassungsinhaber ein Gesuch um Verlängerung einreichen. Die entsprechende Information wird in den Listen publiziert und die Bewilligung bleibt bis zum Entscheid gültig.
- Wenn die Verlängerung nicht akzeptiert wird, wird der Entscheid dem Zulassungsinhaber mitgeteilt und in den Listen eingetragen. Es kann eine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und die Inverkehrbringung des Warenbestands vereinbart werden. Bei Bedarf legt die Amtliche Futtermittelkontrolle AFK zusammen mit dem Zulassungsinhaber fest, wie die Informationen im Zusammenhang mit dem Entscheid verbreitet werden sollen.
- Falls der Zulassungsinhaber keine Verlängerung beantragt, erlischt die Bewilligung am Ende der Geltungsdauer. Es gibt keine Frist für die Entsorgung, die Lagerung und die Inverkehrbringung des Warenbestands. Das Produkt darf nicht mehr verkauft werden.
Letzte Änderung 18.01.2022