Einleitung
Mikroorganismen können in allen Arten von Futtermitteln (Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen, Mischfuttermitteln) vorkommen. Je nach Situation sind diese erwünscht oder unerwünscht und je nach Situation dürfen sie angepriesen werden. Agroscope gibt einen Überblick.
Einzelfuttermittel mit inaktivierten Mikroorganismen
Gewisse Einzelfuttermittel werden durch Fermentation gewonnen. Zu diesem Zweck können auch Mikroorganismen verwendet werden, die gentechnisch verändert sind. Gentechnisch veränderte Mikroorganismen müssen allerdings die Anforderungen nach Kapitel 6 der Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307) erfüllen und nach der Fermentation inaktiviert werden, sodass keine lebenden Mikroorganismen mehr vorhanden sind. Diese besonderen Einzelfuttermittel sind nicht pauschal zugelassen, sondern in Teil C, Kapitel 12, Anhang 1.4 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) aufgelistet.
Einzelfuttermittel mit lebenden Mikroorganismen (fermentierte Einzelfuttermitteln)
«Einzelfuttermittel, die nicht in Teil C Kapitel 12 Anhang 1.4 FMBV aufgeführt sind und die durch Fermentation hergestellt wurden und/oder natürlicherweise Mikroorganismen enthalten, dürfen mit lebenden Mikroorganismen in Verkehr gebracht werden, sofern die beabsichtigte Verwendung der Einzelfuttermittel und der solche Einzelfuttermittel enthaltenden Mischfuttermittel
- nicht die Vermehrung der Mikroorganismen betrifft und
- nicht mit einer Funktion von einem oder mehreren Mikroorganismen gemäss Anhang 6.1 FMBV verknüpft ist.
Das Vorhandensein von Mikroorganismen sowie allfällige daraus resultierende Funktionen dürfen nicht auf den Einzelfuttermitteln und den diese enthaltenden Mischfuttermitteln angegeben werden.»
Unerwünschte Mikroorganismen in Einzel- und Mischfuttermitteln – Mikrobiologische Qualität
An der Fermentation beteiligte und andere lebende Mikroorganismen sind nicht immer erwünscht und sie können einen negativen Einfluss auf die Gesundheit und/oder Leistung der damit gefütterten Tiere haben. Der VDLUFA (Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten) hat über mehrere Jahrzehnte Orientierungswerte entwickelt, welche von der Schweiz und den EU-Mitgliedsstaaten anerkannt sind. Dabei werden 7 Arten von Mikroorganismen unterschieden: Produkt-typische Bakterien, Verderb anzeigende Bakterien, Streptomyceten, produkttypische Schimmel- und Schwärzepilze, Verderb anzeigende Schimmelpilze, Mucorales und Verderb anzeigende Hefen. Je nach Matrix und nachgewiesenen Werten in Bezug auf den Orientierungswert wird das Futtermittel als normal, leicht vermindert, stark vermindert oder verdorben eingestuft. Die Orientierungswerte sind auf der Agroscope-Seite zu finden.
Lebende Mikroorganismen als Zusatzstoffe
Die Kategorien und Funktionsgruppen der Futtermittelzusatzstoffe sind in Anhang 6.1 FMBV aufgeführt. Lebende Mikroorganismen sind in verschiedenen Kategorien von Zusatzstoffen zu finden, vor allem in der Kategorie 1 «technologische Zusatzstoffe», Funktionsgruppe k «Silierzusatzstoffe» (Anhang 2 FMBV) aber auch in der Kategorie 4 «zootechnische Zusatzstoffe», Funktionsgruppen a «Verdaulichkeitsförderer» und b «Darmflorastabilisatoren» (Listen 2.4a und 2.4b der bewilligten Zusatzstoffe gemäss Art. 22 FMV). Diese Stämme von Hefen, Bakterien und Pilzen sind namentlich und mit Stammnummern definiert und aufgelistet. Nicht aufgelistete Stämme sind als Zusatzstoffe für Futtermittel weder bewilligt noch zugelassen.
Zulassungen – Bewilligungen – Anpassungen der Verordnungen
Futtermittelzusatzstoffe müssen je nach Kategorie entweder zugelassen (Kategorien 1 bis 3) oder bewilligt (Kategorien 4 und 5) werden. Anträge für Zulassungen und Bewilligungen von Zusatzstoffen sind an die EU-Kommission in Brüssel zu stellen. Die Anträge werden unter anderem durch die EFSA (European Food Safety Authority) beurteilt. Durch die Äquivalenz der Futtermittelgesetzgebung werden Zulassungen (Kategorien 1 bis 3) von Zusatzstoffen in der EU zeitversetzt auch durch die Schweiz übernommen (Art. 20 Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307)).
Zusatzstoffe der Kategorien 4 und 5 werden gemäss den Art. 22 und 26 FMV auf Gesuch einer Schweizer Firma/Person hin firmenspezifisch zugelassen, d. h. die EU-Zulassungen werden nicht automatisch übernommen.
Die Futtermittelgesetzgebung wird somit laufend an die Entwicklung in der EU angepasst. Dabei werden auch Zulassungen und Bewilligungen gestrichen, für welche bei Ablauf der Gültigkeit kein Antrag auf Erneuerung gestellt wurde. Die Anpassungen werden auf der Seite der Amtlichen Futtermittelkontrolle kommuniziert (Gesetzliche Grundlagen - Anpassungen der FMBV).
Schlussfolgerung
Futtermitteln müssen sicher sein.
Fermentierte Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen in Verkehr gebracht werden, solange diese sicher sind (z.B. mikrobiologische Qualität, Art. 7 FMV) und nicht mit Funktionen (Anhang 6.1) verknüpft werden oder weitere allfällig daraus resultierende Funktionen angepriesen werden.