Vektor

Scaphoideus-Titanus

Im Jahr 2024 wurde Scaphoideus titanus in 95 Rebparzellen in 15 Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein überwacht. Das Gebiet, in dem S. titanus als etabliert gilt, ist gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus) ist Überträger des Grapevine flavescence dorée phytoplasma (Verursacher der Goldgelben Vergilbung der Rebe, GGV) und stammt aus Nordamerika. Scaphoideus titanus durchläuft seinen gesamten Lebenszyklus auf der Gattung Vitis (Rebe) und ist somit auf diese angewiesen. Durch das Saugen von Pflanzensaft infizierter Reben kann die Zikade das Phytoplasma danach auf gesunde Pflanzen übertragen. Lokal breitet sich die Zikade fliegend aus, aber über weitere Distanzen wird sie hauptsächlich durch menschliche Aktivitäten verbreitet. Seit 1967 tritt das Insekt in der Schweiz auf. Gegenwärtig kommt die Zikade in den Rebbaugebieten des Tessins, des Misox (GR) der Genferseeregion (GE & VD) und seit 2023 auch im gesamten Walliser Rebbaugebiet vor. Die Amerikanische Rebzikade wird in der Schweiz im Rahmen der Gebietsüberwachung durch die zuständigen kantonalen Dienste, meist die Kantonalen Pflanzenschutzdienste, in Rebbergen mittels Gelbfallen überwacht. Bei der risikobasierten Kontrolle beim Import von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen wird die Zikade durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) überwacht.

Scaphoideus titanus ist in der Schweiz nicht als Quarantäneorganismus geregelt und unterliegt deshalb nicht der Meldeplicht. Treten S. titanus und der Quarantäneorganismus Grapevine flavescence dorée phytoplasma gleichzeitig an einem Ort auf, gilt für S. titanus eine Bekämpfungspflicht.

Scaphoideus titanus alleine verursacht keine Schäden in den Rebbergen. Wenn die GGV nicht vorhanden ist, muss die Zikade deshalb nicht bekämpft werden. Sobald die GGV jedoch auftritt, wird S. titanus zum Vektor der Krankheit. In Gebieten, in denen das Insekt und die GGV gemeinsam auftreten, ist die Bekämpfung mit einem Insektizid obligatorisch. Sie wird durch die kantonalen Pflanzenschutzdienste eingeleitet, welche die betroffenen Rebbaubetriebe informieren und die optimalen Zeitpunkte für die Bekämpfung festlegen. Produkte, welche Raubmilben schonen, sind vorzuziehen.

Voraussetzungen für die Bekämpfung

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Letzte Änderung 15.10.2024

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