Gemäss Artikel 47 der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung FMV, SR 916.307), müssen Personen oder Betriebe, welche Futtermitteln importieren, beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW, resp. bei Agroscope registriert oder ggf. zugelassen sein. Davon ausgenommen ist jedoch die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln (Petfood) für den privaten Gebrauch (FMV Art. 1, Abs. 3, Bst. c).
Zur Veranschaulichung haben wir betreffend Import ein Dokument mit den wichtigsten Fragen und Antworten erstellt: