Gesetzliche Grundlagen

Wer Honig produziert und in Verkehr bringt ist Lebensmittelproduzent und ist verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu befolgen (Gesundheitsschutz und Täuschungsschutz). In Verkehr bringen = jede Form der entgeltlichen (Verkauf) oder auch unentgeltlichen Abgabe (Geschenk).

Es sind dies insbesondere:

Eine elegante Art, diese Anforderungen zu erfüllen, ist sich dem Qualitätsprogramm des schweizerischen Imkerverbandes anzuschließen. Dieser hat entsprechende Reglemente und Weisungen erstellt und kontrolliert und berät die angeschlossenen Mitglieder. Imkerinnen und Imker müssen selbst keine Honiguntersuchungen veranlassen, nur Rückstellmuster aufbewahren. Die Stichprobenuntersuchung führt der Verband durch. Das Honigreglement enthält in kurzer prägnanter Form alles, was Imkerin und Imker beachten müssen.

Die korrekte Etikettierung gehört natürlich auch dazu. Ein von der Honigkommission abgesegnetes, aktualisiertes Merkblatt zur korrekten Etikettierung können Sie hier herunterladen.

Mindesthalbarkeit auch für Honig vorgeschrieben (PDF, 43 kB, 14.09.2016)
P. Gallmann (2007)

Natürlich kann man die gesetzlichen Anforderungen auch ohne Teilnahme am Qualitätsprogramm der Branche erfüllen. Wichtig ist die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht und die entsprechende Dokumentation der relevanten imkerlichen Massnahmen: Behandlungen, eingesetzte Mittel, Honigproduktion und Honigqualität.

Die „Berg“ und „Alp“ Verordnung regelt die Verwendung der Bezeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu denen auch der Honig zählt. Berg- und Alphonig, welcher über Verkaufsstellen verkauft wird, muss von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert sein. Honige, welche der Imker direkt an Konsumenten verkauft, sind von der Zertifizierungspflicht ausgenommen.

Amtliche Kontrolle

Die Kontrolle der Primärproduktion unterliegt den kantonalen Veterinärämtern. Der Vollzug, d.h. die Umsetzung des Lebensmittelrechts liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden, konkret beim Kantonschemiker. Konsumentinnen und Konsumenten können verdächtige Honige dem zuständigen Kantonschemiker einsenden. Zur Qualitätsbeurteilung werden die gesetzlichen Anforderungen herangezogen, insbesondere die VLtH. 

International

International wird die Analytik von Bienenprodukten in der “International honey commission“ koordiniert.

Harmonised methods of the International Honey Commission (englisch) (PDF, 510 kB, 24.09.2016) Honiguntersuchungsmethoden der internationalen Honigkommission

Honey Quality, Methods of Analysis and International Regulatory Standards: Review of the Work of the International Honey Commission (englisch) (PDF, 70 kB, 14.09.2016) Ein Übersichtsartikel über die Arbeit der Internationalen Honigkommission, Honiganalysemethoden und internationalen Honignormen
S. Bogdanov et al. (2000)

Im Codex Alimentarius, International Food Standards, sind die Standards für Honig international geregelt. Auf der Seite nach "honey" suchen.