Zur Verhinderung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Schäden werden besonders gefährliche Schadorganismen geregelt. Es handelt sich dabei um Pflanzenkrankheiten oder -schädlinge. Mit dem Inkrafttreten der neuen Pflanzengesundheitsverordnung am 1. Januar 2020 werden diese besonders gefährliche Schadorganismen unter anderem neu nach objektiven Kriterien in folgende zwei Kategorien unterschieden.
Die vollständigen Kriterien sind der Pflanzengesundheitsverordnung zu entnehmen (PGesV; SR 916.20).
Schädlinge und Krankheiten
Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Bei geregelten Nicht-Quarantäneorganismen handelt es sich um besonders gefährliche Schadorganismen, welche in der Schweiz oder der EU verbreitet sind und hauptsächlich über zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen verbreitet werden. Da ihr Auftreten in Pflanzgut ein hohes Schadpotenzial aufweist, werden phytosanitäre Massnahmen bezüglich des Inverkehrbringens von gesundem Vermehrungsmaterial ergriffen.
Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen werden im Rahmen der Kontrollen für den Pflanzenpass auf Betrieben mit Pflanzenproduktion für den gewerblichen Gebrauch kontrolliert. Dafür ist der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst zuständig. Ausserhalb dieser Betriebe sind geregelte Nicht-Quarantäneorganismen nicht geregelt und gelten als Qualitätsschadorganismen. Dann liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen kantonalen Diensten sowie den Ansprechpersonen für die Diagnostik von nicht geregelten Pflanzenschadorganismen.