Gesetzliche Grundlage

Definition Nuklearstock für Obstgehölz(gemäss Verordnung [SR 916.151.2])

Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird. (Art. 4)

Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die:

  • eine Kontamination durch die im Anhang 2 erwähnten Schadorganismen ausschliessen; D.h. der Nuklearstock muss Insekten- und Nematodenfrei sein, sowie mit einer Personenschleuse ausgerüstet sein.
  • den Fortbestand der Sorte durch Erhaltungszüchtung gewährleisten. (Art. 13) 

Kontakt