Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Verordnung des BLW über Sortenkataloge und Sortenlisten landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
Verordnung des BLW über Sortenkataloge und Sortenlisten landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten
Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Anerkennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird. (Art. 4)
Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die: