Dioxinüberwachung von Ölen und Fetten

Seit dem 1. Januar 2014 müssen gemäss Futtermittelbuch-Verordnung vom 26.10.2011 (FMBV) alle Futtermittelfette und –öle sowie daraus hergestellte Erzeugnisse auf Dioxine untersucht werden. Auf jeder Stufe der Vermarktung und Verwendung dieser Fette und Öle müssen die Resultate der Dioxin-Analysen chargenspezifisch vorhanden sein.

Diese Anleitung basiert auf den Anforderungen des Anhangs 11 der FMBV

Grundregeln
Die Kennzeichnung der Fette/Öle muss deren Verwendungszweck eindeutig enthalten. Der Zweck muss klar als Futtermittel oder als technisches Fett/Öl angegeben werden.

Fette/Öle, die für Futtermittel bestimmt sind, müssen bei der Lagerung räumlich von Fetten/Ölen zu technischen Zwecken getrennt sein.

Grundsätze für die obligatorischen Dioxinanalysen

  •  Rohe Fette/Öle, die direkt aus der Pflanzenverarbeitung (Presse, Extraktion) gewonnen wurden, werden als nicht besonders riskant eingestuft und sind gemäss dem üblichen HACCP-System zu analysieren. Kokosöl ist von dieser Regel ausgenommen (siehe unten).
  • Fette/Öle, die einem anerkannten Raffinationsprozess unterzogen worden sind, werden als nicht besonders riskant eingestuft und sind lediglich gemäss herkömmlichen HACCP-System zu analysieren.   

Jede Partie (Charge) der nachfolgend genannten Futtermittelfette oder -Öle muss durch ein akkreditiertes Labor auf Dioxin analysiert werden. Die Analysenresultate müssen jeder Lieferung beigelegt werden. Die gültigen Höchstwerte an Dioxin des Anhangs 10 FMBV müssen eingehalten werden.Eine Partie entspricht der Definition der Futtermittelverordnung1. Sie darf höchstens 1000 Tonnen betragen, ausser wenn anders definiert.

Öle und Fette, die zu analysieren sind:

  • rohes Kokosöl;
  • Erzeugnisse, die aus rohen oder zurückgewonnenen pflanzlichen Ölen (aus rohen oder zurückgewonnenen pflanzlichen Ölen, aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination) hergestellt wurden, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen;
  • Tierische Fette/Öle: 1 Analyse pro 5000 Tonnen (bei kontinuierlicher Herstellung);
  • Fischöle und Erzeugnisse aus rohem Fischöl;
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1 Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden.
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  • Mischöle oder Mischfette/Öle, 2 Optionen zur Wahl. Die gewählte Option muss den zuständigen Behörden mitgeteilt werden:  

- Analyse von 100 % der eingehenden Partien wie oben angegeben, die gemischt werden. Zudem ist der Beweis zu erbringen, dass der Herstellungsprozess keine Dioxin-Anreicherung bewirken kann;

oder

- Analyse von 100 % der Partien von Mischfetten.

  • Hersteller von Mischfuttermitteln für Nutztiere sind verpflichtet, über die obligatorischen Dioxin-Analysennachweise jeder eingekauften Partie von Fetten und Ölen zu verfügen, die für die Herstellung von Mischfutter für Nutztiere verwendet werden. Wenn die Analysen nicht schon in einer vorherigen Stufe gemacht wurden, müssen sie diese selbstständig durchführen lassen.
  • Falls die Analyse bereits in einer früheren Phase vorgenommen wurde, genügt eine Kopie der Analysenresultate.
  • Wenn der Betrieb nachweisen kann, dass alle obligatorischen Dioxinanalysen der Fette und Öle, die in einem Mischfutter eingemischt wurden, vorhanden sind, und die Dioxinkontamination durch den Herstellungsprozess nicht erhöht werden kann, sind die Muster nach den HACCP-Grundsätzen gemäss Artikel 44 der FMV zu analysieren.
    Im Fall, dass eine Dioxinkontamination der Mischfutter im Herstellungsprozess nicht ausge-schlossen werden kann, ist der Hersteller verpflichtet 1 % der betroffenen Mischfutter auf Dioxin analysieren zu lassen.
  • Beauftragt ein Futtermittelunternehmen ein Labor mit der Durchführung einer Dioxinanalyse, so muss er das Labor anweisen, Überschreitungen der Dioxinhöchstgehalte nach Anhang 10 der FMBV der zuständigen Behörde zu melden. Handelt es sich um ein Labor aus einem Drittstaat, muss das BLW, respektive die amtliche Futtermittelkontrolle in Posieux, informiert werden.
  • Lagerung und Beförderung: Jede Spur von Fetten und andere Rückstände, die der Futtermittelgesetzgebung nicht entsprechen, sind von den Behältern, die für Futtermittelfette oder Öle verwendet werden, zu beseitigen.
     

Agroscope und BLW, 11.12.2013, aktualisiert am 29.6.2020

 

Letzte Änderung 04.03.2021

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