Gewährleistung der Unabhängigkeit der Forschung

Agroscope nimmt im Spannungsfeld zwischen der Aufgabenerfüllung für die öffentliche Hand und für die Praxis sowie der Tätigkeit in der nationalen und internationalen Forschungsgemeinschaft eine klare Position ein, um die Forschungsunabhängigkeit sicherzustellen. Im Folgenden wird dargestellt, wie der in diesem Zusammenhang wichtige Begriff der Forschungsfreiheit bei Agroscope zu sehen ist und wie die zur Sicherung der Forschungsunabhängigkeit notwendigen Rahmenbedingungen sichergestellt werden.

Ressortforschungsinstitution des Bundes

Agroscope ist als Ressortforschungsinstitution das Kompetenzzentrum des Bundes für die landwirtschaftliche Forschung. Agroscope ist aufgrund der gesetzlichen Grundlagen in folgenden Bereichen tätig: 

Ressortforschung

  • Anwendungsorientierte Grundlagen­forschung für die Weiterentwicklung der Sektoralpolitiken der Land- und Ernährungswirtschaft Schweiz (inkl. Problemlösung) für die Behörden und die Verwaltung des Bundes
  • Anwendungsorientierte Grundlagen­forschung für die Praxis (inkl. Problemlösung)
  • Angewandte Forschung und Entwick­lung von Produkten und Methoden für Akteure der Land- und Ernährungs­wirtschaft Schweiz
  • Wissensaustausch und Technologie­transfer mit der Praxis, Beratung, Wissenschaft, Lehre und Öffentlichkeit 

Vollzugsaufgaben und Vollzugshilfen1 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Dienste der Land- und Ernährungs­wirtschaft sowie der Allgemeinheit.

Als Ressortforschungsinstitution des Bundes ist Agroscope der Öffentlichkeit verpflichtet. Agroscope erzielt Wirkung durch das Aufzeigen von Perspektiven und die Erarbeitung praxistauglicher Lösungen für die wichtigen Probleme der Land- und Ernährungswirtschaft. Agroscope sichert sich das Vertrauen von Gesellschaft, Politik und Praxis durch Transparenz, Früherkennung, Nachvollziehbarkeit und Unabhängigkeit der erbrachten Leistungen.

Agroscope ist in der Bundesverwaltung dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) angegliedert (2. Kreis). Die strategische Führung erfolgt durch den Agroscope-Rat. Er legt die strategischen Zielsetzungen sowie den inhaltlichen Rahmen der Tätigkeiten von Agroscope fest. Diese sind im Forschungskonzept Land- und Ernährungswirtschaft 2021 – 2024 des BLW festgehalten. 

Forschungsfreiheit in einer Ressortforschungsinstitution

Agroscope hat als Ressortforschungsinstitution des Bundes nicht dieselbe Forschungsfreiheit wie sie zum Beispiel in der universitären Forschung üblich ist. Während die Universitäten oder die ETH ihre inhaltliche Ausrichtung in erster Linie über die Berufung der Lehrstühle oder die Ausschreibung von fakultativen Forschungsprogrammen definiert, gibt es bei Agroscope strategische Zielsetzungen und einen inhaltlichen Rahmen der Tätigkeit. Diese werden in einem umfassenden Strategiefindungsprozesses für vier Jahre festgelegt (inkl. breiter Prozess der Bedürfniserhebung bei den Anspruchsgruppen, Einbezug des Landwirtschaftlichen Forschungsrats, Mitwirkung der Forschenden) und im Forschungskonzept für die Land- und Ernährungswirtschaft abgebildet. Dabei werden auf der inhaltlichen Ebene sogenannte Strategische Forschungsfelder mit konkreten Forschungsfragen definiert. Diese orientieren sich an den relevanten Herausforderungen der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft für die nächsten fünf bis zehn Jahre. Auf dieser Basis wird ein Arbeitsprogramm mit einer Vielzahl von Projekten definiert, welche Beiträge zur Beantwortung der Forschungsfragen leisten.

Innerhalb dieses Rahmens besteht bei Agroscope für die Kompetenz- und Forschungsbereiche mit ihren Forschungsgruppen Forschungsfreiheit und -unabhängigkeit. Das bedeutet: 

  • Keine Zielvorgaben bezüglich der Konzeption von Forschungsprojekten
  • Freie Methodenwahl bei der Bearbeitung von Forschungsfragen
  • Kein Einfluss auf die Ergebnisse der Forschungstätigkeit
  • Forschungsergebnisse werden für die nationale und internationale Forschungsgemein­schaft zu­gänglich gemacht bzw. publiziert.
  • Konzentration von Agroscope auf die wissenschaftlich-neutrale Aufgabenerfüllung (inkl. Wissens­transfer im Rahmen der Rolle im Landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssystem LIWIS). Die Umsetzung der Forschungsergebnisse in den politischen Prozess ist Aufgabe der Bundes­ämter sowie der politischen Akteure.

Durch Dritte finanzierte Forschungsprojekte

Agroscope wird primär über ordentliche Budgetmittel des Bundes finanziert, teilweise über Drittmittel. Letztere unterstützen und stärken Agroscope bei der Erfüllung der Aufgaben in ihrem Zuständigkeits­bereich und tragen zur Förderung der Qualität der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und zur Steigerung der Wirkung bei. Speziell die Akquisition und Realisierung von forschungsorientierten Drittmittelprojekten trägt dazu bei, neue Forschungs- und Wissensgebiete zu erschliessen sowie neue Kompetenzen und Methoden aufzubauen bzw. zu entwickeln. Zudem ermöglichen es Drittmittelprojekte, laufende Forschungs- und innovative Entwicklungsaktivitäten, die im Rahmen des vierjährigen Arbeitsprogramms über das ordentliche Budget von Agroscope finanziert werden, gezielt zu verbreitern und zu vertiefen. Drittmittel tragen damit ganz wesentlich zur langfristigen Erfüllung der Aufgaben im Zuständigkeitsbereich von Agroscope bei.

Agroscope hat im Jahr 2016 insgesamt Mittel von 192.6 Mio. Franken (2015: 195.9 Mio. Franken) für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, für die Politikberatung und den Vollzug eingesetzt. Die eingesetzten Mittel setzten sich zusammen aus einem finanzwirksamen Teil von 136.3 Mio. Franken, einem nicht finanzwirksamen Teil von 5.2 Mio. Franken und Leistungsverrechnungen von 51.1 Mio. Franken. Letztere umfassen im Wesentlichen die Mieten, welche Agroscope an das Bundesamt für Bauten und Logistik überweist, und die Kosten für die Informatik.

Seit der Einführung von „Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG)“ im Jahr 2000 hat Agroscope den Anteil an Drittmitteln laufend ausgebaut und dadurch die Finanzierung seiner Aktivitäten diversifiziert. Im Jahr 2016 wurden Drittmittelprojekte im Umfang von 14.615 Millionen Franken bearbeitet, was 10.7% der finanzwirksamen Mittel entspricht (2015: 15.233 Millionen Franken, 10.9%). Gemessen an den total eingesetzten Mitteln stammen 92.4% aus dem ordentlichen Budget von Agroscope, 7.6% sind Drittmittel und Mittel von bundeseigenen Verwaltungseinheiten.

Wichtige Drittmittelquellen für Forschungsprojekte sind der Schweizerische Nationalfonds SNF (SNF-Projekte / NFP; 31%), die Europäische Kommission (FP7/Horizon2020; 5%), die Kommission für Technologie und Innovation KTI (10%), andere öffentlich-rechtliche Institutionen (6%), Non-Profit-Organisationen (4%) und private Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft wie Firmen, Branchenorganisationen und andere Private (38%). Der Rest der Drittmittel entfällt auf diverse Geldgeber (7%).

Gewährleistung der Unabhängigkeit und der Qualität der Forschung

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Qualität der eigenen Forschung hat Agroscope verschiedene Vorkehrungen getroffen. Sie betreffen insbesondere 

  • die Planung und die Durchführung von Forschungsarbeiten (inkl. Dokumentation),
  • die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und die Bereitschaft zur öffentlichen Diskussion sowie
  • die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten. 

Dazu bestehen Richtlinien. Sie sind Teil des Qualitätsmanagements bei Agroscope und insbesondere ein zentraler Bestandteil der Forschungsstandards, d.h. einer Sammlung von Standards, welche bei Agroscope die Qualität der Forschung sicherstellen. Folgende Punkte sind im vorliegenden Zusammenhang besonders wichtig: 

  • Die Richtlinien zur wissenschaftlichen Integrität, deren Einhaltung und die Beurteilung von mutmasslichen Verstössen stützen sich bei Agroscope auf dem Kodex der Akademien der Wissenschaften (PDF) ab. Vier Grundprinzipien dienen als Guidelines:

1. Verlässlichkeit, um die Qualität zu gewährleisten;
2. Redlichkeit bei der Entwicklung, Durchführung, Beurteilung und Berichterstattung;
3. Respekt für Kolleginnen und Kollegen in der Wissenschaft, Personen in Ausbildung, Studierende, Forschungsteilnehmende, die Gesellschaft, das kulturelle Erbe, die Ökosysteme sowie die Umwelt;
4. Verantwortung für die Forschung von der Idee bis zur Valorisierung durch Wissenstransfer.

Um diese Grundprinzipien einzuhalten, stehen alle Mitarbeitenden von Agroscope in der Pflicht, sich an die «Richtlinien für die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und gute wissenschaftliche Praxis bei Agroscope (PDF, 913 kB, 14.11.2022)» und an die «Weisung Agroscope zum Umgang mit Plagiaten (PDF, 296 kB, 14.11.2022)» zu halten. Bei Verdacht auf Verstösse handelt Agroscope nach der «Richtlinie Verfahrensordnung bei vermuteter Verletzung der wissenschaftlichen Integrität in der Forschung bei Agroscope (PDF, 573 kB, 14.11.2022)».

  • Qualitätskontrollen durch «Peers»: Der Prozess der Publikation von Forschungsergebnissen in der nationalen und internationalen Forschungsgemeinschaft beispielsweise in Zeitschriften oder mittels Präsentationen an wissen­schaftlichen Veranstaltungen ist ein relevanter Mechanismus zur Sicherstellung der Qualität und damit auch der Unabhängigkeit der Forschung. Die Prüfung der publi­zierten Ergebnisse durch „Peers“ legt den wissenschaftlichen Massstab an (Forschungs­fragen, Methodik, Daten, Auswer­tung, Interpretation etc.) und folgt der Logik der For­schung. Ausserdem werden bei Agroscope periodisch Evaluationen von Projekten oder ganzen Bereichen durchgeführt (z.B. sogenannte „Peer Reviews“). Mit diesen Massnahmen wird bei der Ressort­forschung und insbesondere bei Drittmittelprojekten die externe Einflussnahme verhin­dert. So werden dem Stand der Forschung entsprechende Ergeb­nisse erarbeitet und publiziert. 

  • Beim Umgang mit Immaterialgütern stützt sich Agroscope auf das bestehende Schweizer Recht ab. Der Umgang mit dem Urheberrecht ist in den Arbeitsverträgen der am Forschungsprozess beteiligten Personen geregelt und wird somit von diesen explizit unterzeichnet. 

  • Wenn Externe Agroscope für Forschungsprojekte Materialen wie beispielsweise Daten, Saatgut, Pflanzen, Pflanzen­schutzmittel, Dünger, Bakterien oder ähnliches zur Verfügung stellen, werden dafür sogenannte „Material Transfer Agreements“ (MTA) abgeschlossen. In den MTAs wird festgelegt, was der Empfänger mit dem Material machen darf und wie die Eigentumsverhältnisse geregelt sind. In vielen Fällen werden auch der Umgang mit Forschungsresultaten sowie deren Publikation geregelt. Bei MTAs, bei denen Agroscope Vertragspartei ist, handelt es sich um pro­jektbezogene, massgeschneiderte Agreements, in der Regel ohne gegenseitige finanzielle Ent­schä­digung. In Bezug auf die Forschungsergebnisse und deren Publikation gewährt Agro­scope den Vertragsparteien die üblichen Informa­tions- und Kommentarrechte, aber keine Vetorechte. Die MTAs werden durch den Rechtsdienst des BLW geprüft, bevor sie von Agroscope unter­zeichnet werden. 

  • Durch die Meldung von Nebenbeschäftigungen der Agroscope-Mitarbeitenden wird sicher­gestellt, dass allfällig vorhandene Interessenbindungen offengelegt sind. Sie werden bei Projekten intern und den Geldgebern transparent gemacht. Damit ist die Grundlage zur Vermeidung von Interessen­konflikten gegeben. Folgende Regelungen gelten:
     
    In der Bundesverwaltung unterstehen die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sowie eines öffentlichen Amtes ausserhalb des Arbeitsverhältnisses mit dem Bund gemäss Artikel 91 der Bundespersonalverordnung (inkl. Richtlinie des Eidg. Personalamtes dazu) einer generellen Melde- und allenfalls auch einer Bewilligungs­pflicht. Bewilligungspflichtig sind Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter, die einen allfälligen Interessenskonflikt und/oder eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Folge haben und/oder wenn sie ganz oder teilweise während den üblichen Arbeitszeiten ausgeübt werden. 

    Die Ausübung einer Tätigkeit zu Gunsten Dritter aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ist ebenfalls melde- und bewilligungspflichtig. Ein damit erzieltes Einkommen ist dem Bund abzuliefern, soweit es zusammen mit dem Lohn in einem Kalenderjahr 110 Prozent des Höchst­betrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag übersteigt gemäss Artikel 92 Bundesper­sonalver­ordnung. 

  • Die Annahme von Geschenken für Agroscope-Mitarbeitende ist in der Bundespersonalverord­nung geregelt. Artikel 93 besagt Folgendes: 

    Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt. 

    Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidungsprozess beteiligt sind, ist unter von der BPV definierten Bedingungen auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt. 

    Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle ab. 

    Für Einladungen gelten analoge, strenge in der Bundespersonalverordnung definierte Bedin­gungen.

Wirkung

In der Öffentlichkeit ist Agroscope – gemäss Reputationsmonitoring des Forschungsinstituts Öffentlichkeit und Gesellschaft (fög) der Universität Zürich – für eine Forschungseinrichtung optimal positioniert. Agroscope wird insgesamt als neutraler Akteur wahrgenommen. Grundlage dafür ist die evidenzbasierte, sachorientierte Kommunikation und Vernetzung von Agroscope.

In der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Verwaltung werden die Leistungen von Agroscope von allen Akteuren stark nachgefragt.

In der nationalen und internationalen Forschungsgemeinschaft ist Agroscope gut positioniert, was sich an der häufigen Kooperation mit anderen Forschungsinstitutionen sowie anhand der wissenschaftlichen Publikationen zeigt. Ausserdem wurden Agroscope bzw. die ehemaligen Forschungsanstalten sogenannten Peer-Reviews unterzogen. Diese attestierten Agroscope insgesamt eine hohe Wissenschaftlichkeit.

Was wissenschaftliches Fehlverhalten von Mitarbeitenden von Agroscope betrifft, kann festgehalten werden, dass diesbezüglich bisher keine Fälle bekannt sind.

Fazit

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens einer Ressortforschungsinstitution des Bundes ist die Forschungsfreiheit und Unabhängigkeit bei Agroscope gewährleistet. Mit den gesetzten Standards, die im Branchenvergleich auf dem aktuellen Stand des Wissens sind, sind die dafür notwendigen Voraussetzungen vorhanden und werden umgesetzt. Dies gilt insbesondere auch für Forschungsprojekte, welche über Drittmittel finanziert werden.


1 Die Bearbeitung von Aufgaben im Bereich der Vollzugshilfen kann auch wesentliche Forschungskomponenten beinhalten.