Beim Auftreten von Quarantäneorganismen wird generell die 3-stufige Bekämpfungsstrategie Pflanzenschutzverordnung (PSV) [SR 916.20] verfolgt: Verhindern (Art. 4ff), Tilgen und Eindämmen (Art. 29ff)
Der Bund verfügt über eine klare Strategie zur Bekämpfung des Feuerbrands. Die gesetzlichen Grundlagen beruhen auf dem Landwirtschaftsgesetz und der Pflanzenschutzverordnung. Die Strategie ist in Form einer Richtlinie des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) festgehalten. Sie wurde mit den zuständigen Kantonsbehörden erarbeitet. Die Strategie beinhaltet eine differenzierte Vorgehensweise, die sich an der Befallssituation des Feuerbrands in einem Gebiet orientiert.
Sie kann wie folgt zusammengefasst werden:-
- In befallsfreien Gebieten: Ziel ist die Verhinderung der Einschleppung des Erregers mittels
a) Einfuhrverbot für Wirtspflanzen oder besondere Anforderungen an deren Inverkehrbringen und
b) Überwachung des Gebietes (Nachweis der Befallsfreiheit); - In Gebieten mit einzelnen Befallsherden: Ziel ist die Tilgung (Ausrottung)
- In der Befallszone: Ziel ist die Reduktion des Infektionspotenzials mit dem Zweck, benachbarte Gebiete mit Einzelherden vor der Ansteckung durch den Erreger zu schützen und die Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Obstproduktion und die Erzeugung von Obstgehölzen mittels Ausscheidung von Schutzobjekten zu erhalten.
Die Schutzobjekte in der Befallszone werden auf Antrag der Schutzobjektinhaber durch den zuständigen Kanton geprüft und ggf. als anerkanntes Schutzobjekt festgehalten.
Das Instrument «Befallszone» dient prinzipiell der Festlegung des Bekämpfungsziels - Eindämmung anstelle der Tilgung. Die Befallszone wird aufgrund der Befallszahlen der Gemeinden mit Einzelherd jährlich neu berechnet (Siehe Link "Feuerbrand-Befallszone" in der Infobox).
Die Kantone können in dieser Zone weiterhin tilgen, sie erhalten vom Bund keine Beiträge mehr für die Kosten der Sanierungsmassnahmen. Die Unterstützung der Massnahmen in definierten Schutzobjekten (Kern und 500m Umgebung) sind davon nicht betroffen.
Allen Bekämpfungsmassnahmen (wie Rückriss oder -schnitt sowie das Entfernen von kranken Pflanzen) ist gemeinsam, dass sie das Infektionspotenzial des Feuerbranderregers möglichst gering halten und dadurch die Gefahr der Ansteckung von noch gesunden / symptomlosen Obstanlagen, Baumschulen und Hochstammbeständen möglichst gering halten.
Im Herbst 2005 wurde die seit 1996 geltende Vorschrift von betroffenenen Kreisen am BLW diskutiert. Es traten erhebliche Meinungsunterschiede zwischen den Kantonen und den Imkerkreisen zu Tage.
Am 1.1. 2007 trat die Richtlinie Nr. 2 in Kraft.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und einzelner Kantone hat die Bekämpfungsstrategie 1999 überarbeitet.
Seit dem 1. Juli 2006 ist die Richtlinie Nr. 3 in Kraft.
1. Verhindern
Die erste Stufe der Bekämpfungsstrategie wird mit den Mitteln der Importkontrolle durchgeführt. Mit dem Pflanzenpass für Baumschulen, bzw. mit dem Import über die Quarantänestation soll verhindert werden, dass Feuerbrand mit versteckt infizierten Pflanzen eingeschleppt wird.
In verschiedenen Kantonen wurden die hochanfälligen Cotoneaster salicifolius - Sträucher vorsorglich entfernt.
2. Tilgen
Wird Feuerbrand im Landesinneren festgestellt, so wird in der zweiten Stufe der Bekämpfungsaktivitäten grundsätzlich die Tilgung der Befallsherde angestrebt. Befallene Pflanzen müssen vernichtet werden und die 250 m Umgebung des Befallsherdes muss intensiv (jede Feuerbrand-Wirtspflanze) kontrolliert werden, um allfälligen weiteren Befall zu entdecken.
Um eine Tilgung von Befallsherden zu erreichen, muss ein System von Kontrollaktivitäten existieren, welches das Auffinden von Befallsherden ermöglicht, und die Vernichtung von befallenen Pflanzen muss schnell (innerhalb von 2 Wochen) und fachgerecht durchgeführt werden. Die Kosten für die Überwachung und die Bekämpfungsmassnahmen werden durch die Öffentlichkeit getragen.
3. Eindämmen
Wird trotz seriös durchgeführten Kontrollen und Bekämpfungsmassnahmen in den Folgejahren in einem Befallsherd wiederum Feuerbrandbefall festgestellt, muss in der dritten Stufe der Bekämpfungsaktivitäten angestrebt werden, dass das Infektionspotential für neue Ansteckung von gesunden Pflanzen verringert wird. Das muss als Daueraufgabe durch laufendes Entfernen von auftretendem Befall geschehen.
Die Kosten für die Überwachung werden durch die Öffentlichkeit getragen. Die Kosten für die Bekämpfungsmassnahmen nicht mehr.
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