formalisiert ausschliesslich Anpassungen, die durch die Anwendung des geltenden Rechts erforderlich wurden. Es begründet keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten für Unternehmen.
Für die administrative Anwendung ist ausschliesslich die konsolidierte Fassung der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel massgebend. Das vorliegende Dokument dient der Erläuterung und verändert die geltenden Rechtsgrundlagen nicht.
Grundsätze der Revision
1. Definition und Abgrenzung zwischen Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a FMV wird ein Einzelfuttermittel durch seinen Hauptzweck definiert, nämlich den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken.
Zusatzstoffe für die Tierernährung werden in Art. 3 Abs. 2 Bst. h FMV als Stoffe definiert, die zugesetzt werden, um eine oder mehrere spezifische Funktionen auszuüben, insbesondere technologische, sensorische oder zootechnische Funktionen (Art. 25 FMV). Sie unterliegen dem Zulassungsregime gemäss Art. 18 bis 31 FMV.
Daraus folgt, dass ein Einzelfuttermittel keine Angaben enthalten darf, die einer Zusatzfunktion entsprechen. Beansprucht ein Produkt eine solche Funktion oder entspricht es einem zugelassenen Zusatzstoff gemäss Anhang 2 FMBV, fällt es unter das Zusatzstoffregime und kann nicht in der Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel verbleiben.
2. Streichung von Einträgen, die bereits durch Anhang 1.4 FMBV abgedeckt sind. Einzelfuttermittel, die bereits im Anhang 1.4 FMBV (Katalog der Einzelfuttermittel) aufgeführt sind, müssen nicht einzeln gemeldet werden. Solche Einträge werden daher aus der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel gestrichen.
3. Terminologische Harmonisierung Die Bezeichnungen werden so angepasst, dass sie der geltenden gesetzlichen Terminologie entsprechen.
4. Anpassung der obligatorischen Deklarationen Die obligatorischen Deklarationen werden gemäss Anhang 1.2 FMBV harmonisiert.
5. Funktionale Neutralität Hinweise auf einen Verwendungszweck (z. B. Färbung, Trägerstoff, spezifische Wirkungsverbesserung) werden entfernt, sofern die Zusatzstofffunktionen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. h und Art. 25 FMV entsprechen.
Streichungen aus der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel Die nachstehenden Einzelfuttermittel werden aus der Liste gestrichen, da sie einem anderen rechtlichen Regime unterliegen (Katalog der Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffliste).
Änderungen von Bezeichnungen (Beibehalt in der Liste) Die nachstehenden Einzelfuttermittel bleiben in der Liste, jedoch werden ihre Bezeichnungen gemäss geltender Terminologie angepasst.
Beibehaltung mit Anpassung Die nachstehenden Einzelfuttermittel werden in der schweizerischen Liste beibehalten. Einzelne Angaben werden jedoch angepasst, um die Übereinstimmung mit den für Einzelfuttermittel geltenden Grundsätzen sicherzustellen.
MP
Bezeichnung
Anpassung
19
Napfsteinmehl
Entfernung der Funktionsangabe (Trägerstoff, Füll-/Granulationshilfe)
22
Paprikamehl / Paprikaflocken (mit oder ohne Kerne)
Entfernung der Angabe zur Färbewirkung
27
Chitosan
Zusatz «Provisorisch, bis zur Entscheidung der EU» und Anpassung der Beschreibung
29
Malzextraktions- Nebenprodukt
Ergänzung der spezifischen obligatorischen Deklarationen
Schlussfolgerung
Die vorliegenden Anpassungen gewährleisten die Übereinstimmung der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und stellen eine klare Abgrenzung zwischen Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen sicher.
Übergangsfrist
Die alte Deklaration der von dieser Änderung betroffenen Einzelfuttermittel kann noch während einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab ihrem Inkrafttreten am 1. April 2026 verwendet werden.