Revision der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel

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Rechtsstatus des Dokuments

Das vorliegende Dokument stellt eine konsolidierte Fassung der Änderungen dar, die an der Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel gemäss Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Futtermittel (FMV; SR 916.307) vorgenommen wurden.

Es dient dazu:

  • die regulatorische Konformität der Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel sicherzustellen,
  • die Bezeichnungen mit dem Katalog der Einzelfuttermittel (Anhang 1.4 der Futtermittelbuch-Verordnung; FMBV; SR 916.307.1) zu harmonisieren,
  • Einträge zu entfernen, die dem Regime der Zusatzstoffe unterliegen (Anhang 2 FMBV),
  • Bezeichnungen zu korrigieren, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen,
  • die Bezeichnungen und obligatorischen Deklarationen gemäss Anhang 1.2 FMBV zu harmonisieren.

Das vorliegende Dokument:

  • stellt keine Einzelverfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) dar,
  • führt keine neuen materiellen Anforderungen ein;
  • formalisiert ausschliesslich Anpassungen, die durch die Anwendung des geltenden Rechts erforderlich wurden. Es begründet keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten für Unternehmen.

Für die administrative Anwendung ist ausschliesslich die konsolidierte Fassung der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel massgebend. Das vorliegende Dokument dient der Erläuterung und verändert die geltenden Rechtsgrundlagen nicht.

Grundsätze der Revision

1. Definition und Abgrenzung zwischen Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a FMV wird ein Einzelfuttermittel durch seinen Hauptzweck definiert, nämlich den Nährstoffbedarf der Tiere zu decken.

Zusatzstoffe für die Tierernährung werden in Art. 3 Abs. 2 Bst. h FMV als Stoffe definiert, die zugesetzt werden, um eine oder mehrere spezifische Funktionen auszuüben, insbesondere technologische, sensorische oder zootechnische Funktionen (Art. 25 FMV). Sie unterliegen dem Zulassungsregime gemäss Art. 18 bis 31 FMV.

Daraus folgt, dass ein Einzelfuttermittel keine Angaben enthalten darf, die einer Zusatzfunktion entsprechen. Beansprucht ein Produkt eine solche Funktion oder entspricht es einem zugelassenen Zusatzstoff gemäss Anhang 2 FMBV, fällt es unter das Zusatzstoffregime und kann nicht in der Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel verbleiben.

2. Streichung von Einträgen, die bereits durch Anhang 1.4 FMBV abgedeckt sind.
Einzelfuttermittel, die bereits im Anhang 1.4 FMBV (Katalog der Einzelfuttermittel) aufgeführt sind, müssen nicht einzeln gemeldet werden. Solche Einträge werden daher aus der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel gestrichen.

3. Terminologische Harmonisierung
Die Bezeichnungen werden so angepasst, dass sie der geltenden gesetzlichen Terminologie entsprechen.

4.  Anpassung der obligatorischen Deklarationen
Die obligatorischen Deklarationen werden gemäss Anhang 1.2 FMBV harmonisiert.

5. Funktionale Neutralität
Hinweise auf einen Verwendungszweck (z. B. Färbung, Trägerstoff, spezifische Wirkungsverbesserung) werden entfernt, sofern die Zusatzstofffunktionen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. h und Art. 25 FMV entsprechen.

Streichungen aus der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel
Die nachstehenden Einzelfuttermittel werden aus der Liste gestrichen, da sie einem anderen rechtlichen Regime unterliegen (Katalog der Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffliste).

 

MP

Bezeichnung

Gesetzl. Grundlage

2

Weizenaleuron

Katalog (Anhang 1.4, n° 1.11.26, FMBV)

4

Leinsaat aufgeschlossen

Katalog (Anhang 1.4, n° 2.8.1 + Verfahren 40, FMBV)

5

Mandelkuchen

Katalog (Anhang 1.4, n° 5.2.3, FMBV)

13

Kastanienextrakt

Sensorischer Zusatzstoff (Anhang 2 FMBV, 2b260)

14

Futtergarnelenschalen, getrocknet, ganz

Katalog (Anhang 1.4, n° 10.10.3.1, FMBV)

17

Sojaextraktionsschrot, fermentiert

Katalog (Anhang 1.4, n° 2.18.13, Verfahren 28, FMBV)

18

Ganz-Baumnusskuchen, gemahlen

Katalog (Anhang 1.4, n° 5.42.1, FMBV)

21

Getreideabgang

Katalog (Anhang 1.4, n° 1.12.4, FMBV)

23

Cellu-Ligno-Karbon-Isolat

Katalog (Anhang 1.4, n° 13.10.2, FMBV)

30

Moringa Oleifera

Katalog (Anhang 1.4, n° 7.7.1, FMBV)

36

Chia-Samen

Katalog (Anhang 1.4, n° 2.24.1,FMBV)

44

Futterstärke

Katalog (Anhang 1.4, n° 13.3.1 oder 13.3.3, FMBV)

47

EcoVit R / EcoVit Rst

Ernährungsphysiologischer Zusatzstoff  (Anhang 2, 3a827, FMBV)

49

Pilze. getrocknet

Katalog (Anhang 1.4, n° 7.2.1, FMBV)

Änderungen von Bezeichnungen (Beibehalt in der Liste)
Die nachstehenden Einzelfuttermittel bleiben in der Liste, jedoch werden ihre Bezeichnungen gemäss geltender Terminologie angepasst.
 

MP

Alte Bezeichnung

Neue Bezeichnung

11

China-Schilf- Nachprodukte

China-Schilf- Nebenprodukte

12

Mais-Ganzpflanzenwürfel (Voll-Mais- Pflanzenwürfel)

Vollmaispflanzen, getrocknet

16

Maca

Maca, getrocknet

20

Magnesiumaspartathydrochlorid

Magnesiumaspartat-hydrochlorid

29

Malzextrakt

Malzextraktions- Nebenprodukt

34

BSF-Fliegenlarvenöl

Fett aus getrockneten BSF-Larven

38

Eierschalenmembran

Eierschalenmembran-Kollagen

39

Mariendistel-Presskuchen

Mariendistel-Presskuchen

40

Pic Mix

Erzeugnisse aus der

Herstellung verzehrfertiger Lebensmittel (Pic-Mix)

41

Archaeenextrakt TG1

Biomasse von TG1-Archaeen

43

Spirulina/Mikroalgen

Getrocknete Spirulina

Beibehaltung mit Anpassung
Die nachstehenden Einzelfuttermittel werden in der schweizerischen Liste beibehalten. Einzelne Angaben werden jedoch angepasst, um die Übereinstimmung mit den für Einzelfuttermittel geltenden Grundsätzen sicherzustellen.
 

MP

Bezeichnung

Anpassung

19

Napfsteinmehl

Entfernung der Funktionsangabe (Trägerstoff, Füll-/Granulationshilfe)

22

Paprikamehl / Paprikaflocken (mit oder ohne Kerne)

Entfernung der Angabe zur Färbewirkung

27

Chitosan

Zusatz «Provisorisch, bis zur Entscheidung der EU» und Anpassung der Beschreibung

29

Malzextraktions- Nebenprodukt

Ergänzung der spezifischen obligatorischen Deklarationen

Schlussfolgerung
Die vorliegenden Anpassungen gewährleisten die Übereinstimmung der schweizerischen Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel mit den geltenden rechtlichen Anforderungen und stellen eine klare Abgrenzung zwischen Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen sicher.

Übergangsfrist
Die alte Deklaration der von dieser Änderung betroffenen Einzelfuttermittel kann noch während einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab ihrem Inkrafttreten am 1. April 2026 verwendet werden.
 

Letzte Änderung 01.04.2026

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