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1 | Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist. |
2 | Sie muss folgende Trockenmasse und Fettgehalte aufweisen: |
Trockenmasse in g/kg | Fettgehalt | ||
a. | konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch) | mindestens 200 g/kg | höchstens 10 g/kg |
b. | konzentrierte Vollmilch (Kondensmilch) | mindestens 250 g/kg | mindestens 75 g/kg |
c. | fettangereicherte, konzentrierte Milch | mindestens 265 g/kg | mindestens 150 g/kg |
3 | Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 2 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils. |
4 | Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Kasein darf nicht verändert werden. |
1 | Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. |
2 | Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g pro Kilogramm betragen. |
3 | Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen: |
a. | Magermilchpulver | höchstens 15 g/kg |
b. | fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver | weniger als 260 g/kg und mehr als 15 g/kg |
c. | Milchpulver oder Vollmilchpulver | mindestens 260 g/kg und weniger als 420 g/kg |
d. | Milchpulver mit hohem Fettgehalt (fettangereichertes Milchpulver, Rahmpulver) | mindestens 420 g/kg |
4 | Artikel 62 Absatz 4 gilt sinngemäss. |
1 | Milchprotein ist ein Konzentrat oder Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch. |
2 | Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten. |
1 | Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist an Stelle des Fettgehalts nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben: | |
a. | der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausgenommen bei Milchpulver; | |
b. | der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»), ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezuckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver. | |
2 | Die Angabe nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen sich im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden. | |
3 | Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben (z.B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil»). | |
4 | Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt angegeben werden. | |
5 | Milchprodukte, die unter Verwendung von Vollmilchpulver hergestellt wurden, dürfen nicht als Vollmilchprodukte bezeichnet werden. | |
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