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Pflanzenschutzzeugnis

Um ein schweizerisches Pflanzenschutzzeugnis für den Export aus der Schweiz zu erhalten, sind folgende Informationen nötig:
- Name und Adresse des Absenders
- Name und Adresse des Empfängers
- Herkunft der Ware
- Transportmittel
- Detaillierte Beschreibung der Ware (wissenschaftlicher Name auf Lateinisch, falls möglich)
- Menge der Ware

Ein Gesuch für ein Pflanzenschutzzeugnis sollte früh genug eingereicht werden, denn es muss berücksichtigt werden, dass die Abklärung der Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes sich als schwierig erweisen kann, dass einige Länder Importbewilligungen (vom Bestimmungsland ausgestellt) verlangen und dass Laboranalysen oder Feldkontrollen nötig sein könnten. Aus diesen Gründen wird empfohlen, das Pfanzenschutzinspektorat mehrere Wochen vorher zu kontaktieren.
Pflanzenschutzzeugnisse werden nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse benötigt, die ein phytosanitäres Risiko darstellen könnten. Folgende verarbeitete Pflanzenerzeugnisse stellen keine Gefahr einer Einschleppung oder Verbreitung von pflanzlichen Schadorganismen dar: Zigaretten, Schokolade, Tee, gerösteter Kaffee, Salben, Pillen, Tierfutter, Laminatböden, Sperrholz. Sie benötigen deshalb für diese und ähnliche Produkte kein Pflanzenschutzzeugnis. Bitte benutzen Sie das nebenstehende Dokument des Bundesamtes für Landwirtschaft.

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Volltextsuche

Einfuhrbestimmungen

Antrag erfassen

Kontakt

ACW Wädenswil

Obstbau, Gemüsebau

ACW Changins

Feldbau, Rebbau, Beerenbau, Medizinalpflanzen, Zierpflanzen

ART Reckenholz

Saatgut von Getreide, Mais und Futterpflanzen

WSL Birmensdorf

Forst und Holz
Typ: PDF

18.11.2009 | 6 kb | PDF

Weitere Informationen

Typ: PDF

19.05.2011 | 476 kb | PDF



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