Für die Sachbezeichnungen entsprechend der Eigenart des Produktes sind die Spezifikationen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäss der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft, Art. 8 wie folgt umschrieben:
- „Fleisch“ oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke
- „Fleischzubereitung (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Gekochtessen“: müssen vor dem Verzehr erhitzt werden
Beispiele sind: rohe Hackfleischwaren, rohe Würste
- „Fleischerzeugnisse (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Gekochtessen“: müssen vor dem Verzehr erhitzt werden
Beispiele sind: rohe Kochpökelwaren
- „Fleischerzeugnisse (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen“: können ohne Erhitzung verzehrt werden
Beispiele sind: Rohpökelwaren, Rohwürste
- „Fleischerzeugnisse (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) gekocht“: müssen bereits bei der Herstellung gekocht werden, sind aber vor dem Verzehr nicht nochmals zwingend zu erhitzen
Beispiele sind: Kochpökelwaren, Brühwürste, Kochwürste, Pasteten, Terrinen, Mousse
Nur bei den nachfolgenden Fleischerzeugnissen sind die entsprechenden traditionellen Sachbezeichnungen zulässig (Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft, Art. 8, Abs. 4), wobei die Angabe der jeweiligen Tierart nicht erforderlich ist:
(Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-)Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch, Wienerli
Im Anhang I zur Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft sind zudem die Höchstwerte von Bindegewebs- und Fettanteilen definiert, damit bei Fleischerzeugnissen die Zutat „Fleisch“ als solche definiert werden darf.