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Gesetzliche Grundlagen

Die Meldepflicht, sowie die Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen der gemeingefährlichen Bakterienkrankheit basieren auf der Eidgenössischen Pflanzenschutzverordnung.

Die gesetzlichen Grundlagen der Meldepflicht sowie der Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen sind in der Verordnung über Pflanzenschutz (SR 916.20) festgehalten.
Die wichtigsten Artikel daraus:

Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen

In der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern (SR 916.206.2) werden die Abfindungen infolge der Feuerbrandbekämpfung geregelt.
Die Bemessung der Beiträge für Obstbäume beruht auf der Flugschrift 61 "Die Bewertung der Obstkultur" - 4. Auflage 2009, herausgegeben von Agroscope Changins-Wädenswil ACW.
Bravin E., Eicher O. , Goldenberger M. , Henauer U. , Hollenstein R. , Kilchenmann A., Maurer J. , Rossier J.
Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61) 4. Auflage.
Schweizerische Zeitschrift für Obst- und Weinbau. 2009, 1-28
Sprachen: deutsch

Verbot für Produktion und Inverkehrbringung von Feuerbrand-Wirtspflanzen

Seit 1. Mai 2002 ist in der Schweiz ein Verbot für Produktion und Inverkehrbringung für alle Cotoneaster-Arten (Zwergmispeln) und Photinia davidiana (Stranvaesia) in Kraft
(SR 916.205.1)
Uebersicht der Verbote für Produktion und Inverkehrbringung von Feuerbrand-Wirtpflanzen in der Schweiz und den einzelnen Kantonen sowie im Fürstentum Liechtenstein (Stand April 2009).

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