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Beim Auftreten von Quarantäneorganismen wird generell die 3-stufige Bekämpfungsstrategie Pflanzenschutzverordnung (PSV) [SR 916.20] verfolgt:
Verhindern (Art. 4ff), Tilgen und Eindämmen (Art. 29ff)
Der Bund verfügt über eine klare Strategie zur Bekämpfung des Feuerbrands. Die gesetzlichen Grundlagen beruhen auf dem Landwirtschaftsgesetz und der Pflanzenschutzverordnung. Die Strategie ist in Form einer Richtlinie des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) festgehalten. Sie wurde mit den zuständigen Kantonsbehörden erarbeitet. Die Strategie beinhaltet eine differenzierte Vorgehensweise, die sich an der Befallssituation des Feuerbrands in einem Gebiet orientiert.
Sie kann wie folgt zusammengefasst werden:
- In befallsfreien Gebieten: Ziel ist die Verhinderung der Einschleppung des Erregers mittels a) Einfuhrverbot für Wirtspflanzen oder besondere Anforderungen an deren Inverkehrbringen und b) Überwachung des Gebietes (Nachweis der Befallsfreiheit);
- In Gebieten mit einzelnen Befallsherden: Ziel ist die Tilgung (Ausrottung);
- In der Befallszone: Ziel ist die Reduktion des Infektionspotenzials mit dem Zweck, benachbarte Gebiete mit Einzelherden vor der Ansteckung durch den Erreger zu schützen und die Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Obstproduktion und die Erzeugung von Obstgehölzen mittels Ausscheidung von Schutzobjekten zu erhalten.
Die Schutzobjekte in der Befallszone werden auf Antrag der Schutzobjektinhaber durch den zuständigen Kanton geprüft und ggf. als anerkanntes Schutzobjekt festgehalten.
Die Befallszone wird jährlich neu überprüft. 2010 wurden vier Gemeinden neu der Befallszone zugeordnet. Gemeinden in der Befallszone befinden sich in den Kantonen AG, BL, GL, JU, SO, SZ, und ZH. In folgenden Kantonen befinden sich alle Gemeinden in der Befallszone: AI, AR, BE, BS, LU, SG, NW, TG und ZG. Das Instrument «Befallszone» dient prinzipiell der Festlegung des Bekämpfungsziels (Eindämmung anstelle der Tilgung). Die Kantone sind nicht verpflichtet, in dieser Zone auf die Tilgungsstrategie zu verzichten, sie erhalten vom Bund aber keine Beiträge mehr für die Kosten der angeordneten Sanierungsmassnahmen. Die Unterstützung der Massnahmen in definierten Schutzobjekten und deren Umgebung sind davon nicht betroffen.
Allen Bekämpfungsmassnahmen ist gemeinsam, dass sie das Infektionspotenzial des Feuerbranderregers möglichst gering halten und dadurch die Gefahr der Ansteckung von noch gesunden Obstanlagen, Baumschulen und Hochstammbeständen möglichst gering halten.
Stand Juni 2010
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